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den Unternehmern angeschafft und auf ihren Grund und Boden
gebracht seien, sofort das ausschliessliche Eigentum des russi-
schen Marineministeriums werden sollten; dass die russische
Flagge, wenn es von der russischen Aufsichtskommission verlangt
werde, auf dem Schiffe zu hissen sei, zum Beweise des ausschliess-
lichen Eigentums der russischen Regierung an demselben, sowie
dass es der russischen Regierung gestattet sein solle, einen Offi-
zier zu bestimmen, um Besitz von dem Schiffe, vollendet oder
nicht vollendet, sowie von den Baumaterialien zu ergreifen, unter
Vorbehalt des Zurückbehaltungsrechts der Bauunternehmer für
einen noch nicht bezahlten Teil des Preises; dass die Bauunter-
nehmer das Schiff gegen alle Gefaliren, gegen welche gewöhnlich
Versicherung genommen werde, zu dem jedesmaligen Bauwert bei
einer von der Aufsichtskommission genehmigten Gesellschaft auf
ihre Kosten, jedoch im Namen und für Rechnung des russischen
Marineministeriums zu versichern hätten; dass das Schiff, soweit
es sich um das Verhältnis zwischen den Bauunternehmern und
der russischen Regierung handle, bis dahin, dass dasselbe von
der russischen Regierung abgenommen oder in Besitz genomnien
sei, auf Gefahr der Bauunternehmer bleibe; dass die Bauunter-
nehmer sich verpflichteten, das Schiff auf ihre Kosten und Ge-
fahr vom Stapel zu lassen und unbeschädigt und wohlbehalten
innerhalb 21 Monaten nach Ankunft der russischen Aufsichts-
kommission in Philadelphia abzuliefern.
Auf Ersuchen der russischen Botschaft gestattete das Schatz-
amt der Vereinigten Staaten unter dem 14. Okt. 1899 und
15. Dez. 1900, dass Abteilungen von russischen Marinematrosen
zur Bemannung des im Bau begriffenen Kreuzers ohne weitere
Prüfung und ohne Entrichtung der regelmässigen Kopfsteuer für
Einwanderer in den Vereinigten Staaten landen durften. In der
ersten Abteilung war ein Krankenwärter A. Bei seiner Ankunft
am 14, Okt. 1899 war das Schiff noch auf der Werft. Bald
nachher wurde es vom Stapel gelassen, es befand sich aber da-
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