Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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den Unternehmern angeschafft und auf ihren Grund und Boden 
gebracht seien, sofort das ausschliessliche Eigentum des russi- 
schen Marineministeriums werden sollten; dass die russische 
Flagge, wenn es von der russischen Aufsichtskommission verlangt 
werde, auf dem Schiffe zu hissen sei, zum Beweise des ausschliess- 
lichen Eigentums der russischen Regierung an demselben, sowie 
dass es der russischen Regierung gestattet sein solle, einen Offi- 
zier zu bestimmen, um Besitz von dem Schiffe, vollendet oder 
nicht vollendet, sowie von den Baumaterialien zu ergreifen, unter 
Vorbehalt des Zurückbehaltungsrechts der Bauunternehmer für 
einen noch nicht bezahlten Teil des Preises; dass die Bauunter- 
nehmer das Schiff gegen alle Gefaliren, gegen welche gewöhnlich 
Versicherung genommen werde, zu dem jedesmaligen Bauwert bei 
einer von der Aufsichtskommission genehmigten Gesellschaft auf 
ihre Kosten, jedoch im Namen und für Rechnung des russischen 
Marineministeriums zu versichern hätten; dass das Schiff, soweit 
es sich um das Verhältnis zwischen den Bauunternehmern und 
der russischen Regierung handle, bis dahin, dass dasselbe von 
der russischen Regierung abgenommen oder in Besitz genomnien 
sei, auf Gefahr der Bauunternehmer bleibe; dass die Bauunter- 
nehmer sich verpflichteten, das Schiff auf ihre Kosten und Ge- 
fahr vom Stapel zu lassen und unbeschädigt und wohlbehalten 
innerhalb 21 Monaten nach Ankunft der russischen Aufsichts- 
kommission in Philadelphia abzuliefern. 
Auf Ersuchen der russischen Botschaft gestattete das Schatz- 
amt der Vereinigten Staaten unter dem 14. Okt. 1899 und 
15. Dez. 1900, dass Abteilungen von russischen Marinematrosen 
zur Bemannung des im Bau begriffenen Kreuzers ohne weitere 
Prüfung und ohne Entrichtung der regelmässigen Kopfsteuer für 
Einwanderer in den Vereinigten Staaten landen durften. In der 
ersten Abteilung war ein Krankenwärter A. Bei seiner Ankunft 
am 14, Okt. 1899 war das Schiff noch auf der Werft. Bald 
nachher wurde es vom Stapel gelassen, es befand sich aber da- 
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 4. 40
	        
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