Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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könne eine Auslieferung desertierter Seeleute nicht stattfinden, 
wenn nicht ein hierauf bezüglicher Vertrag mit dem Staate, wel- 
chem das Schiff angehöre, geschlossen sei. Dieses sei ins- 
besondere anerkannt in den Fällen, in welchen die Auslieferung 
derartiger Deserteure zwischen England und Nordamerika vor 
Abschluss des hierauf bezüglichen Vertrages verlangt worden sei. 
Auf allgemeine völkerrechtliche Grundsätze oder auf die comitas 
gentium könne ein Antrag auf Auslieferung eines desertierten 
Matrosen nicht gestützt werden. Der einzige Fall, aus dem viel- 
leicht eine Unterstützung für die gegenteilige Ansicht hergeleitet 
werden könne, sei der des Schiffes Exchange. Die früheren 
Eigentümer des Schiffes verlangten damals die Ueberlassung des- 
selben, indem sie anführten, dass es auf Befehl Napoleons unter 
Verletzung des Völkerrechts genommen worden sei, dass keine 
Kondemnation des Schiffes stattgefunden habe, und dass es daher 
Eigentum der Kläger geblieben sei. Der Gerichtshof erster In- 
stanz habe die Klage abgewiesen, indem er annahm, dass ein 
Kriegsschiff eines auswärtigen, mit den Vereinigten Staaten in 
einem freundschaftlichen Verhältnisse stehenden Souveräns den 
ordentlichen Gerichten der Vereinigten Staaten nicht unterworfen 
sei, soweit es sich um den Rechtstitel handle, auf Grund dessen 
der Souverän das Schiff besitze. Auf Appellation habe der 
höchste Gerichtshof diese Entscheidung bestätigt, wobei ein Mit- 
glied desselben, Marshall, in der Begründung ausgeführt habe, 
dass die völlig gleiche Stellung der Souveräne im Verhältnis zu 
einander und ihre vollständige Unabhängigkeit, sowie das gemein- 
same Interesse, welches sie zu einem gemeinsamen Verkehr und 
Austausch guter Dienste miteinander nötige, zu einer Anzalı 
von Fällen Anlass gegeben hätten, in denen der Souverän einen 
Teil der ausschliesslichen territorialen Gerichtsbarkeit, welche 
anerkanntermassen jeder Nation zustehe, aufgegeben habe. Das 
damalige Urteil des höchsten Gerichtshofs habe diese Fälle in 
drei Klassen eingeteilt: 1. die Exemtion der Souveräne von
	        
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