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Erlaubnis der Regierung in der Weise anlaufen könne, dass es
von der örtlichen Gerichtsbarkeit eximiert bleibe; dagegen lasse
sich aus der Entscheidung nicht herleiten, dass, wenn die Mann-
schaft eines solchen Schiffes desertiere und sich im Lande zer-
streue, die Offiziere unabhängig von einem Vertrage berechtigt
seien, von den örtlichen Behörden die Auslieferung zu verlangen.
Während es nicht zweifelhaft erscheine, dass in dem erwähnten
Falle der fremde Offizier seine gewöhnliche Autorität über die
Mannschaft ausüben und vielleicht einen Deserteur anhalten
dürfe dum fervet opus und insoweit die einheimische Jurisdiktion
aufhöre, so begehe doch ein Mitglied der Mannschaft durch seine
Flucht kein Verbrechen gegen die örtliche Regierung; es sei
daher eine ganz andere Frage, ob der Beistand der örtlichen
Behörde zur Durchführung des fremden Gesetzes angerufen wer-
den könne; ein gerichtliches Urteil in diesem Sinne sei nicht er-
gangen. Aber wie dem auch sein möge, so könne darüber kein
Zweifel bestehen, dass nach $ 5280 der revidierten Gesetze die
Auslieferung von Seeleuten nur an die Schiffe eines solchen
Landes zulässig sei, mit welchem die Vereinigten Staaten einen
desfallsigen Vertrag geschlossen hätten.
Es sei in verschiedenen Fällen fremden Truppen gestattet
worden, das Gebiet der Vereinigten Staaten zu passieren; so habe
im Jahre 1862 der Staatssekretär der britischen Regierung die
Erlaubnis erteilt, eine Abteilung Truppen in Portland zu landen
und sie nach Kanada zu befördern, da der St. Lorenzstrom in
dieser Jahreszeit infolge Frost geschlossen gewesen sei; 1875
sei dem Generalgouverneur von Kanada gestattet worden, durch
das Gebiet der Vereinigten Staaten eine Verstärkung für die
kanadische berittene Polizeitruppe zu befördern; im Jahre 1876
habe der Präsident Mexiko die Erlaubnis gegeben, eine kleine
Truppenabteilung in Texas zu landen, um bei der Verteidigung
von Matamoras Hülfe zu leisten, unter der Bedingung, dass der
Aufenthalt daselbst nicht unnötig verlängert werde und die mexi-