Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Erlaubnis der Regierung in der Weise anlaufen könne, dass es 
von der örtlichen Gerichtsbarkeit eximiert bleibe; dagegen lasse 
sich aus der Entscheidung nicht herleiten, dass, wenn die Mann- 
schaft eines solchen Schiffes desertiere und sich im Lande zer- 
streue, die Offiziere unabhängig von einem Vertrage berechtigt 
seien, von den örtlichen Behörden die Auslieferung zu verlangen. 
Während es nicht zweifelhaft erscheine, dass in dem erwähnten 
Falle der fremde Offizier seine gewöhnliche Autorität über die 
Mannschaft ausüben und vielleicht einen Deserteur anhalten 
dürfe dum fervet opus und insoweit die einheimische Jurisdiktion 
aufhöre, so begehe doch ein Mitglied der Mannschaft durch seine 
Flucht kein Verbrechen gegen die örtliche Regierung; es sei 
daher eine ganz andere Frage, ob der Beistand der örtlichen 
Behörde zur Durchführung des fremden Gesetzes angerufen wer- 
den könne; ein gerichtliches Urteil in diesem Sinne sei nicht er- 
gangen. Aber wie dem auch sein möge, so könne darüber kein 
Zweifel bestehen, dass nach $ 5280 der revidierten Gesetze die 
Auslieferung von Seeleuten nur an die Schiffe eines solchen 
Landes zulässig sei, mit welchem die Vereinigten Staaten einen 
desfallsigen Vertrag geschlossen hätten. 
Es sei in verschiedenen Fällen fremden Truppen gestattet 
worden, das Gebiet der Vereinigten Staaten zu passieren; so habe 
im Jahre 1862 der Staatssekretär der britischen Regierung die 
Erlaubnis erteilt, eine Abteilung Truppen in Portland zu landen 
und sie nach Kanada zu befördern, da der St. Lorenzstrom in 
dieser Jahreszeit infolge Frost geschlossen gewesen sei; 1875 
sei dem Generalgouverneur von Kanada gestattet worden, durch 
das Gebiet der Vereinigten Staaten eine Verstärkung für die 
kanadische berittene Polizeitruppe zu befördern; im Jahre 1876 
habe der Präsident Mexiko die Erlaubnis gegeben, eine kleine 
Truppenabteilung in Texas zu landen, um bei der Verteidigung 
von Matamoras Hülfe zu leisten, unter der Bedingung, dass der 
Aufenthalt daselbst nicht unnötig verlängert werde und die mexi-
	        
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