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kanische Regierung für alleı Schaden, der durch diese Truppen
verursacht werde, verantwortlich -ei; im Jahre 1881 sei anderer-
seits von dem Generalgouvernenr von Kanada der Durchzug
einer bewaffneten und ausgeriüxirten Compagnie der Buffaloniliz
über die südliche kanadische Kisenbahn von Buffalo nach Detroit
gestattet. Die Rechtsanwälte hätten ausserdem die Aufmerksam-
keit des Gerichtshofs auf folgende Fälle gelenkt: Bei der Ko-
lumbiafeier 1893 sei den Kriegschiffen aller fremden Nationen
mit Ausnahme der spanischen gestattet, Matrosen zu landen;
sie hätten solches gethan und xie in den Strassen New-Yorks
unter dem Befehl ihrer Offiziere paradieren lassen; bei Gelegen-
heit der Deweyparade sei einem Regimente kanadischer Truppen
gestattet, in das Gebiet der \«rrinigten Staaten zu kommen und
an dem Aufmarsch teilzunelinien, diese Erlaubnis sei, wie in dem
gegenwärtigen Fall, durch den Sekretär des Schatzamts erteilt;
bei der erst vor kurzem geschlossenen Ausstellung in Buffalo sei
mexikanischen Truppen die Krlaubnis erteilt, durch das Gebiet
der Vereinigten Staaten zu waärschieren und in Buffalo während
der Ausstellung zu verweilen. In keinem dieser Fälle sei ın-
dessen die Immunität der fremslen Truppen von der Jurisdiktion
der Vereinigten Staaten oder das Verhältnis ihrer Offiziere
zu denselben oder die Berechtigung der letzteren, die Aus-
lieferung von Deserteuren von den eiwheimischen Behörden zu
verlangen, in Frage gekommen. Da keine Kongressakte die Exe-
kutive ermächtige, den Einmarxch fremder Truppen zu gestatten,
so habe man wahrscheinlich “ngenommen, dass die Befugnis,
eine solche Erlaubnis ohne Zustimmung der Legislative zu er-
teilen, aus der Stellung de- Präsidenten als Oberbefehlshabers
«der Land- und Seemacht folge: »- erscheine indessen zweifelhaft,
ob diese Befugnis des Präsidnte» in Ermangelung einer dahın
gehenden positiven gesetzlichen Vorschrift so weit ausgedehnt
werden dürfe, dass auch die Krereifung von Deserteuren gestattet
werde.