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Gesetzes mehrfach, insbesondere aus der Mitte der Versicherungs-
gesellschaften als Mangel des Gesetzes gerügt worden; die Not-
wendigkeit, Rechtskautelen dafür zu schaffen, dass bei der Prü-
fung der Anordnungen und Entscheidungen des Amtes in zweiter
Instanz ohne Rücksicht auf die Auffassung dieses die streitige
Frage in thatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine vollständig
objektive Würdigung finde, hat der Gesetzgeber nicht in dem
Masse anerkannt, in welchem dies wohl angemessen gewesen wäre.
In dem Bestreben, alles fernzuhalten, wodurch eine schablonen-
hafte, formal-juristische Behandlung und Entscheidung der Ver-
sicherungsangelegenheiten hervorgerufen werden könnte, ist man
zu weit gegangen und hat nicht genugsam beachtet, dass für die
Entscheidung im Rechtsmittelverfahren eine von der erstinstanz-
lichen Behörde durchaus verschiedene Behörde doch unter dem
zuletzt hervorgehobenen Gesichtspunkte unleugbare Vorzüge vor
einem Kollegium bietet, welches mit Mitgliedern der erstinstanz-
lichen Behörden besetzt ist, wenn auch mit Mitgliedern, die in
erster Instanz nicht mitgewirkt haben. Die bisherigen, allerdings
noch nicht reichlichen Erfahrungen bieten freilich kein genügen-
des Material, um die Behauptung als eine bewiesene erscheinen
zu lassen, dass die gegen die Nichtübertragung der Rekurs- und
Beschwerdeentscheidungen an eine andere Behörde geltend ge-
machten Bedenken sich bestätigt hätten. Wie das Urteil in
dieser Beziehung lauten wird, wenn ein umfangreicheres Material
vorliegt und insbesondere auch schwierigere Fragen zur Entschei-
dung gebracht werden, bleibt vorerst abzuwarten, jedenfalls aber
bietet die Errichtung und Organisation des Aufsichtsamts für
Privatversicherung einen Beweis für die Thatsache, dass die Trieb-
kraft der deutschen Rechtsentwicklung keineswegs der Origi-
nalität entbehrt.