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Baues zu tragen hätten, bis er von der russischen Regierung
wirklich abgenommen sei, oder dieselbe thatsächlich davon Be-
sitz ergriffen habe. Dessenungeachtet sei das Eigentum an dem
Schiffe unter Vorbehalt einer schliesslichen Zurückweisung nach
dem Bauvertrag auf die russische Regierung übergegangen. Aller-
dings sei die russische Flagge niemals auf dem Schiffe gehisst, dieses
sei aber unerheblich, da die russische Regierung das Schiff nicht
endgültig abgenommen und davon Besitz ergriffen habe. Nach
den Ausführungen von HALL in seinem Werke über internatio-
nales Recht sei der Inhalt der Anweisung, nach welcher der Be-
fehlshaber eines Schiffes verfahre, entscheidend für den Charakter
desselben als eines Staatsschiffes, wenngleich dieser Charakter
gewöhnlich durch die Flagge und den Wimpel und nötigenfalls
durch das Abfeuern eines Kanonenschusses nachgewiesen werde.
Dieser Verfasser führe aus, dass, wenn in Ermangelung oder
ungeachtet dieser Beweise über die Berechtigung des Anspruchs
eines Schiffes auf den Charakter eines Staatsschiffes ein Zweifel
vorhanden sei, oft die Erklärung des Befehlshabers auf Ehren-
wort als genügender Beweis angesehen worden sei, die Zulassung
eines derartigen Beweises sei aber Sache der Courtoisie; wenn
nun auch die Erklärung eines Staates, dass ein Schiff ihm ge-
höre, entscheidend sei, so folge hieraus nicht, dass die Erklärung
des Staates, das Schiff gehöre ihm nicht, gleichfalls entscheidend
sei, die Uebernahme und Ablehnung einer Verantwortlichkeit
seien verschieden. Allerdings, bemerke HArL weiter, komme
die Immunität einem Kriegsschiff als ganzem, bestehend aus
Schiff und Mannschaft und bestimmt zu gewissen Zwecken, zu,
die einzelnen Teile, aus welchen ein Kriegsschiff bestehe, seien,
da sie nicht als solche für diesen Zweck gebraucht werden
könnten, von der örtlichen Gerichtsbarkeit nicht eximiert. HALı,
spreche aber hier, wie hervorgehoben werden müsse, von der
Exemtion der Staatsschiffe von der örtlichen Gerichtsbarkeit
und nicht von dem Eigentum einer fremden Regierung an einen: