Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Baues zu tragen hätten, bis er von der russischen Regierung 
wirklich abgenommen sei, oder dieselbe thatsächlich davon Be- 
sitz ergriffen habe. Dessenungeachtet sei das Eigentum an dem 
Schiffe unter Vorbehalt einer schliesslichen Zurückweisung nach 
dem Bauvertrag auf die russische Regierung übergegangen. Aller- 
dings sei die russische Flagge niemals auf dem Schiffe gehisst, dieses 
sei aber unerheblich, da die russische Regierung das Schiff nicht 
endgültig abgenommen und davon Besitz ergriffen habe. Nach 
den Ausführungen von HALL in seinem Werke über internatio- 
nales Recht sei der Inhalt der Anweisung, nach welcher der Be- 
fehlshaber eines Schiffes verfahre, entscheidend für den Charakter 
desselben als eines Staatsschiffes, wenngleich dieser Charakter 
gewöhnlich durch die Flagge und den Wimpel und nötigenfalls 
durch das Abfeuern eines Kanonenschusses nachgewiesen werde. 
Dieser Verfasser führe aus, dass, wenn in Ermangelung oder 
ungeachtet dieser Beweise über die Berechtigung des Anspruchs 
eines Schiffes auf den Charakter eines Staatsschiffes ein Zweifel 
vorhanden sei, oft die Erklärung des Befehlshabers auf Ehren- 
wort als genügender Beweis angesehen worden sei, die Zulassung 
eines derartigen Beweises sei aber Sache der Courtoisie; wenn 
nun auch die Erklärung eines Staates, dass ein Schiff ihm ge- 
höre, entscheidend sei, so folge hieraus nicht, dass die Erklärung 
des Staates, das Schiff gehöre ihm nicht, gleichfalls entscheidend 
sei, die Uebernahme und Ablehnung einer Verantwortlichkeit 
seien verschieden. Allerdings, bemerke HArL weiter, komme 
die Immunität einem Kriegsschiff als ganzem, bestehend aus 
Schiff und Mannschaft und bestimmt zu gewissen Zwecken, zu, 
die einzelnen Teile, aus welchen ein Kriegsschiff bestehe, seien, 
da sie nicht als solche für diesen Zweck gebraucht werden 
könnten, von der örtlichen Gerichtsbarkeit nicht eximiert. HALı, 
spreche aber hier, wie hervorgehoben werden müsse, von der 
Exemtion der Staatsschiffe von der örtlichen Gerichtsbarkeit 
und nicht von dem Eigentum einer fremden Regierung an einen:
	        
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