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Schiffe. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Variag in
seiner Beschaffenheit zur Zeit, als A. desertierte, der örtlichen
Gerichtsbarkeit unterworfen gewesen sei, und dass, wenn ein Ver-
brechen auf demselben begangen wäre, für die Bestrafung des-
selben die örtlichen Gerichte zuständig gewesen wären, obwohl
es anders gewesen wäre, wenn die russische Regierung das Schiff
in Besitz genommen, Mannschaft auf dasselbe gesetzt und es in
aktiven Dienst gestellt hätte; dieses sei aber für die Frage un-
erheblich, ob das Schiff ein Kriegsschiff im Sinne des Vertrags
von 1832 gewesen sei. Zweitens frage es sich, ob A. von einem
russischen Kriegsschiff im Sinne des Vertrags oder nur aus dem
russischen Marinedienst desertiert sei, indem der letztere Um-
stand nicht genüge, um seine Auslieferung nach Art. IX des
Vertrags zu rechtfertigen. Es sei geltend gemacht, dass, obgleich
A. bestimmt gewesen sei, später als ein Mitglied der Mannschaft
des Variag zu dienen, doch die Mannschaft des Schiffes niemals als
solche organisiert gewesen sei, dass die Absendung der Abteilung
der Seeleute nur ein vorbereitender Schritt für eine solche Organi-
sation gewesen sei, und dass A. niemals den Fuss auf das Schiff
gesetzt habe. Diese Ausführung setze voraus, dass Seeleute erst
dann eine Schiffsmannschaft bilden könnten, wenn sie thatsäch-
lich an Bord des Schiffes gegangen seien und die Ausführung
ihrer Pflichten begonnen hätten. Der Gerichtshof könne dieser
Ansicht nicht beitreten. Vernünftiger sei es, anzunehmen, dass
Seeleutein das Dienstverhältnis zu einem Kauffahrteischiffe treten,
sobald sie die Musterrolle unterzeichnen; von diesem Zeitpunkt
an verwirkten sie die Strafe der Desertion. Von der Ordonnanz
Ludwigs XIV., der Grundlage aller Seegesetze, ab, habe man an-
genommen, dass der Dienst der Seeleute anfınge, sobald der
Heuervertrag geschlossen sei. Nach Tit. 3 Art. III der Or-
donnanz könne ein Seemann, welcher den Kapitän vor Beginn
der Reise ohne eine schriftliche Entlassung verlasse, wo er sich
auch befinden möge, aufgegriffen und verhaftet werden. Der