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weigere, an Bord zu kommen, oder desertiere, die Unterstützung
der örtlichen Polizeibehörde verlangen, um ihn anzuhalten. Aller-
dings seien diese Vorschrift, sowie die Bestimmungen, welche die
Verhaftung und die Auslieferung eines Seemanns an sein Schiff
vorschrieben, aufgehoben, aber allen diesen Gesetzen liege doch
der Gedanke zu Grunde, dass die Verpflichtung des Seemanns zum
Dienst mit der Unterschrift der Musterrolle beginne, und dass er
der Verwirkung seiner Heuer von diesem Augenblick ab unterliege.
Auf Grund dieser Autoritäten sei anzunehmen, dass bei
Kauffahrteischiffen mit der Unterzeichnung der Musterrolle die
Schiffsmannschaft gebildet werde und der Dienst eines jeden See-
manns beginne, und dass das Pfandrecht des Seemanns am Schiffe
wegen seiner Lohnforderung und der Anspruch des Schiffes auf
den Dienst des Seemanns mit diesem Zeitpunkt beginne. Da
der Variag ein Kriegsschiff sei, habe es bei ihm keine Unterschrift
einer Musterrolle gegeben, die Seeleute seien ausgehoben, um
dort zu dienen, wohin sie beordert würden; es sei aber that-
sächlich ein Aequivalent der Musterrolle darin vorhanden ge-
wesen, dass A. zu dem Schiffe kommandiert sei. Seine Dienst-
zeit sei noch nicht abgelaufen gewesen, er sei daher den Befehlen
seiner Offiziere unterworfen gewesen und sei mit einer Abteilung
Seeleute und einem Offiziere abgesandt, um den Variag in Be-
sitz zu nehmen, sobald er fertig sei. Von dem Augenblick ab,
in welchem er dem Schiffe zugewiesen sei, sei er ebenso für den
Dienst des Variag und für die Bemannung desselben verpflichtet
gewesen, als wenn er eine Musterrolle unterschrieben hätte. Es
solle dahingestellt bleiben, ob er, wenn der Variag zur Zeit, als
er desertiert sei, noch nicht vom Stapel gelassen gewesen, als
ein Teil der Mannschaft desselben hätte angesehen werden kön-
nen, aber sobald der Variag in das Wasser gelassen und ein
Schiff geworden sei, habe derselbe eine Schiffsmannschaft erhalten
können, und die Zuweisung zu dem Dienst auf dem Schiffe habe
sich verwirklicht. Es würde schwerlich in Zweifel gezogen werden,