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dass, wenn der Variag in Dienst gestellt worden, die Abteilung
der Mannschaft an Bord gegangen sei und einige unbedeutende
Dienste als Seeleute verrichtet hätte und dann an Land ge-
gangen wäre und dort, bis das Schiff zur Abreise von Phila-
delphia fertig gewesen sei, geblieben wäre, dieselbe als ein
Teil der Schifismannschaft anzusehen wäre; ein solcher Fall
unterscheide sich aber mehr in der Form als in der Sache
von dem vorliegenden. Die Leute hätten in Philadelphia unter
dem Befehl des Kapitäns gestanden und seien bereit gewesen,
jeden Augenblick an Bord zu gehen; sie seien diesen Befehlen
ebenso untergeben gewesen, als wenn sie an Bord geblieben
wären, oder ebenso, als wenn das Schiff ein im Dienst stehendes
Kriegsschiff der russischen Flotte gewesen wäre, das zum Behufe
von Ausbesserungen in Philadelphia eingelaufen wäre und die
Mannschaft, um sie während der Dauer der Reparatur in zweck-
mässiger Weise unterzubringen, ans Land gesetzt hätte. Es könne
nicht als erheblich angesehen werden, dass der Variag noch nicht
als ein Teil der russischen Flotte in Dienst gestellt gewesen
sei, die Indienststellung eines Schiffes mache es nicht zu einem
Kriegsschiff, sondern beweise nur, dass es für den Dienst that-
sächlich bestimmt sei. Ein Kauffahrteischiff sei ein Kauffahrtei-
schiff auch vor der Eintragung in das Register, welche nur eine
Formalität bilde, um demselben die Privilegien eines nordameri-
kanischen Schiffes zu verschafien. Die Annahme, dass der Ver-
trag mit Russland nur auf die in Dienst gestellten Kriegsschiffe
Anwendung finde, würde ein neues Moment in denselben hinein-
tragen. Nach dem Vertrage mit den Bauunternehmern sei
das Schiff russisches Eigentum und selbstverständlich russischer
Nationalität gewesen; wäre das Schiff ausser Dienst gestellt und
seine Ausrüstung für einen vorübergehenden Zweck weggenommen,
so wäre es nichtsdestoweniger ein russisches Kriegsschiff geblie-
ben. Da der Variag ein Schiff gewesen sei, so müsse er ent-
weder ein Kauffahrteischiff oder ein Kriegsschiff gewesen sein,