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Schiff und Mannschaft, und bestimmt, von dem Staate für be-
sondere Zwecke gebraucht zu werden; die Elemente, aus denen
das Schiff bestehe, könnten nicht getrennt für solche Zwecke
benutzt werden, daher seien sie von der örtlichen Gerichtsbarkeit
nicht eximiert; wenn ein Kriegsschiff von der Mannschaft ver-
lassen werde, so werde es lediglich Privateigentum, wenn Mit-
glieder der Mannschaft eines solchen Schiffes sich von dem Schiffe
oder den zu demselben gehörigen Booten und sonstigen Fahrzeugen
entfernten, so seien sie der örtlichen Gerichtsbarkeit unterworfen.
Ebenso sage LAWRENCE in seinem Werke über Völkerrecht, dass
die Immunität eines Kriegsschiffs nicht die zu demselben gehörigen
Seeleute begleite, wenn sie an Land gehen. In dem Falle des
Schiffes Exchange sei anerkannt, dass ein fremder Truppen-
körper, dem es gestattet werde, durch ein befreundetes Land
zu marschieren oder sich in demselben aufzuhalten, von der
Civil- und Kriminaljurisdiktion des Landes eximiert sei. Dieser
Grundsatz finde aber nur Anwendung auf einen bewaffneten
Truppenkörper, welcher von der übrigen Bevölkerung abgesondert
sei, und der in rechtmässiger Weise für einen bestimmten mili-
tärischen Zweck durch das Land marschiere oder sich dort auf-
halte. Der vorliegende Fall sei ein anderer. A. habe zu einem
'Trupp Leute gehört, welche allerdings bestimmt gewesen seien,
später ein Teil der Mannschaft eines Kriegsschiffs zu werden,
aber sie hätten noch nicht einen Teil der Schiffsmannschaft ge-
bildet und seien während sechs Monaten vor der Desertion inner-
halb einer grossen Stadt am Lande untergebracht gewesen; sie
hätten keine Verrichtungen als Soldaten oder als Seeleute aus-
geführt, abgesehen davon, dass A. Kranke, wenn solche vor-
gekommen seien, gepflegt hätte. Die Korrespondenz der russi-
schen Gesandtschaft mit dem Staatssekretär ergebe nur, dass
den Abteilungen der zur Bemannung des Variag bestimmten
Seeleute gestattet worden sei, ohne weitere Untersuchung und
ohne Erlegung der Kopfsteuer das Gebiet der Vereinigten Staaten
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