Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 624 — 
zu betreten. Diese Personen, die nur für einen vorübergehenden 
Zweck in das Gebiet der Vereinigten Staaten gekommen seien, 
wären keine Einwanderer und hätten nicht der Kopfsteuer unter- 
legen. Eine gleiche Erlaubnis und Befreiung von der Kopfsteuer 
würde auch Civilbeamten der russischen Regierung erteilt werden, 
die dienstlich zu einem vorübergehenden Zwecke nach den Ver- 
einigten Staaten kämen; man könne daher unmöglich einen 
gleichen Verzicht auf die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten 
über sie annehmen, wie ın dem Falle, wenn ein fremder Truppen- 
körper mit Genehmigung der nordamerikanischen Regierung durch 
das Gebiet der Vereinigten Staaten marschiere oder sich darin 
aufhalte.e. Aber selbst wenn einem fremden Truppenkörper ge- 
stattet werde, durch inländisches Gebiet zu marschieren, so ent- 
halte eine solche Erlaubnis nicht die Uebernahme einer Ver- 
pfliehtung, Deserteure von diesem Truppenkörper anzuhalten. 
In diesem Falle handle es sich übrigens nicht um die Frage, 
ob A. von der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten eximiert 
sei, sondern darum, ob die Gerichtshöfe und Beamten der Ver- 
einigten Staaten ermächtigt seien, insoweit eine Gerichtsbarkeit 
über A. auszuüben, dass sie ihn den russischen Behörden, aus 
deren Kommando er entwichen sei, auslieferten. Im allgemeinen 
würden heutzutage Vereinbarungen, wonach Deserteure aus- 
geliefert werden sollten, zwischen den Staaten nicht geschlossen, 
aber es sei üblich, um dem Uebelstand vorzubeugen, dass Kriegs- 
schiffe oder Kauffahrteifahrzeuge durch die Desertion ihrer See- 
leute in einem fremden Hafen ausser stand gesetzt würden, weiter 
zu fahren, durch völkerrechtliche Verträge zu vereinbaren, dass 
die Behörden auf Ansuchen des Konsuls einem fremden Kriegs- 
oder Kauffahrteischiffe Beistand durch Anhalten und Auslieferung 
der Deserteure leisteten. Der Variag sei allerdings zur Zeit, als 
A. desertiert sei, in einem Sinne ein Schiff gewesen, indem er 
vom Stapel gelassen sei und auf dem Wasser gelegen habe, und 
nach dem Bauvertrage sei das Eigentum an dem Schiff, in dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.