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Mannschaft desselben angesehen werden können, was auch nach
der Abnahme aus ihm hätte werden sollen. Die bezüglichen Ver-
träge der Vereinigten Staaten bezögen sich, von wenigen Aus-
nahmen abgesehen, nicht bloss auf Deserteure von Kauffahrtei-,
sondern auch auf solche von Kriegsschiffen. Beide Arten von
Deserteuren würden in den Verträgen, abgesehen von dem Ver-
trage mit Peru, gleich behandelt. Nun könne es nicht wohl be-
stritten werden, dass die Bestimmungen der Verträge nicht auf
Matrosen ausgedehnt werden dürften, welche am Lande gesam-
melt seien, um künftighin die Mannschaft eines noch im Bau
begriffenen Kauffahrteischiffes zu bilden. Die gesetzlichen Vor-
schriften über das Dienstverhältnis der Schiffsleute und die gegen
dieselben in Anwendung zu bringenden Zwangsmassregeln seien
für die Auslegung des Vertrags mit Russland unerheblich. 8 4596
der revidierten Gesetze enthalte Vorschriften über die Arretierung
und Inhafthaltung von Seeleuten, die, nachdem sie die Musterrolle
unterschrieben haben, unterlassen oder sich weigern, sich an Bord
einzustellen, oder desertieren oder sich weigern, mit in See zu
gehen; der Ausdruck unterlassen oder sich weigern, sich an Bord
einzustellen, würde überflüssig sein, wenn der Ausdruck desertieren
eine solche Unterlassung oder Weigerung in sich begriffe. Der
Vertrag enthalte keine derartige Bestimmung. Der Attorney
General Black habe früher die Ansicht ausgesprochen, dass die
Vorlegung der Musterrolle oder eines entsprechenden Dokuments
im Original eine wesentliche Voraussetzung eines Auslieferungs-
antrages sei und nicht durch eine Abschrift oder einen Auszug
aus einer Liste, die den Namen des Deserteurs enthalte, ersetzt
werden könne. Er habe hinzugefügt, wenn es auch angemessen
sein könne, in einem Falle, wie dem vorliegenden, von einer Vor-
legung der Originalurkunde abzusehen und sich mit einem Zeug-
nis des Konsuls zu begnügen, so dürfe doch eine Bestimmung
eines Vertrages zwischen zwei Staaten nicht aus Zweckmässig-
keitsrücksichten beiseite gelassen werden. Wie es sich hiermit