Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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auch verhalten möge, so werde in dem vorliegenden Falle nicht 
behauptet, dass der Variag eine Liste oder ein Verzeichnis der 
Mannschaft gehabt habe oder hätte haben können. Bei der Ver- 
handlung sei es auch nicht zugestanden, dass A. ein Mitglied der 
Mannschaft des Variag gewesen, sondern nur, dass er zur russi- 
schen Flotte gehört habe und ausgesandt sei, um ein Teil der 
Bemannung des Variag zu werden. Es sei überdies klar und 
kaum bestritten, dass der Variag in seiner damaligen Beschaffen- 
heit kein von der Jurisdiktion der Vereinigten Staaten eximiertes 
Kriegsschiff gewesen sei. Daraus folge, dass die Vereinigten 
Staaten nicht ihre Unterstützung dazu hätten geben können, die 
Ausübung der russischen Jurisdiktion über das Schiff und die 
Mannschaft zu erzwingen. Das Resultat sei also, dass weder der 
Vertrag mit Russland, noch $ 5280 der revidierten Gesetze der 
Regierung der Vereinigten Staaten die Befugnis erteile, den A. 
anhalten und ausliefern zu lassen. Nun sei geltend gemacht, 
dass die Verpflichtung zur Auslieferung des A. bereits aus all- 
gemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen, aus der comitas gentium, 
folge. Indessen könne dies nicht als richtig angesehen werden. 
Man müsse annehmen, dass die Verträge, welche mit Russland 
und den meisten anderen Staaten geschlossen seien, die Befugnis 
der Regierung der Vereinigten Staaten zur Auslieferung von Deser- 
teuren bestimmten und beschränkten. Weder die Exekutive, noch 
die Gerichte seien ermächtigt, hierüber hinauszugehen. Hiermit 
stehe die Praxis der Regierung der Vereinigten Staaten in Ueber- 
einstimmung. Im Jahre 1802, unter der Präsidentschaft von 
Jefferson, habe der Staatssekretär Madison ein Ersuchen des 
englischen CUharg& d’Aftaires um Auslieferung eines Matrosen, 
welcher in einem Hafen des Staates Virginia von einem eng- 
lischen Kriegsschiff desertiert sei, abgelehnt, indem er erwidert 
habe, es sei unnötig, hervorzuheben, dass eine solche Auslieferung 
auf Grund des Völkerrechts nicht verlangt werden könne, und 
dass in dem Vertrage mit England aus dem Jahre 1794 das
	        
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