Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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völkerrechtlicher Vertrag über Auslieferung von Schiffsdeserteuren, 
wie der zwischen den Vereinigten Staaten und Russland, auch 
dann Anwendung findet, wenn Seeleute der Kriegsmarine eines 
fremden Staates, die von der Regierung desselben zur künftigen 
Bemannung eines in den Vereinigten Staaten für den fremden 
Staat im Bau begriffenen Kriegsschiffes nach Nordamerika ge- 
sandt sind, dort vor Vollendung des Baues dersertieren, ist also 
in dem obigen Urteile auch für künftige Fälle definitiv entschieden. 
Sie ist bejaht, falls das Kriegsschiff vom Stapel gelassen und das 
Eigentum an demselben der fremden Regierung, für welche es 
erbaut wird, übertragen worden ist, mag das Schiff auch noch 
so weit von der Vollendung entfernt und von der fremden Re- 
gierung noch nicht abgenommen sein. Die Entscheidung scheint 
mir nicht richtig zu sein. Staatsverträge über Auslieferung von 
Schiffsdeserteuren sind, wie in dem Urteil ausgeführt, seit langer 
Zeit unter den schiffahrttreibenden Staaten allgemein üblich. Auch 
Staaten, die, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika, sich 
im allgemeinen gegen die Auslieferung von Deserteuren ablehnend 
verhalten, haben sich zu derartigen Verträgen verstanden. Der 
Grund hiervon liegt in dem Umstande, dass die grossen Inter- 
essen, die bei der Schiffahrt auf dem Spiele stehen, eine Ver- 
zögerung der Abfahrt oder Weiterfahrt eines segelfertigen Schiffes 
durchaus nicht vertragen, und dass es daher ein allgemeines Be- 
dürfnis ist, Desertionen von Schiffsleuten, die eine solche Ver- 
zögerung zur Folge haben, entgegenzutreten. Dieser Grund 
trifft aber nur zu, wenn das Schiff sich in segelfertigen: Zustande 
befindet oder in kurzer Zeit in diesen Zustand versetzt werden 
wird. Solches ist bei einem im Bau begriffenen Schiffe nicht der 
Fall. Voraussetzung eines Auslieferungsantrags ist auch, dass 
die Zugehörigkeit des desertierten Schiffsmanns zu dem Schiffe 
durch die Musterrolle oder das Register über die Schifismannschaft 
nachgewiesen wird. Auch dieses setzt voraus, dass das Schiff in 
einem Zustande vorhanden ist, in welchem es in See gehen kann.
	        
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