Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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welche gegenüber dem „berechtigten Interesse“ eines Dritten den 
Einblick in alle in den Akten vorliegenden Verhältnisse erlaubt, 
das Bestreben hervorgerufen, noch vor dem Inkrafttreten des 
neuen Rechtes die eigenen Verhältnisse mit dem Schutzmantel 
eines sie rechtlich zu sichernden Aktes zu umhüllen. Sonach war 
gerade in der Uebergangszeit das Zusammentreffen des neuen 
Vormundschaftsrechtes mit altrechtlichen Anordnungen zu er- 
warten, welche eine Wahrung der Mündelinteressen kraft privater 
Verfügung vorzogen vor dem amtlichen Verfahren. Das neue 
Recht ist diesem Zusammentreffen nicht ausgewichen, wurde doch 
init Rücksicht auf den öffentlichrechtlichen Charakter des neuen 
Vormundschaftsrechtes das sofortige Inkrafttreten in Art. 210 
E.-G. z. B. G.-B. angeordnet. In der That rechtfertigt die neue 
Vormundschaft nach Gestaltung und Inhalt gerade bei dieser 
Kollision die in den Motiven enthaltene Beurteilung ihres 
Charakters. 
In bewusstem Gegensatze zu dem alten Rechtszustande der 
grössten Rechtsgebiete ist nunmehr der ausschliesslich publi- 
zistische Charakter derart in den Vordergrund gestellt, dass die 
Gestaltung der neuen Vorschriften zugleich die Grenzlinie für 
gewisse der Privatinitiative gelassene Befugnisse darstellt. Bei 
bestimmten Einzelentscheidungen leiten die Motive selbst die 
Grundsätze ab, welche die Organisation des neuen Rechtsschutzes 
als ein ausschliesslich staatliches Gebiet kennzeichnen. So hat 
die Frage, ob es zulässig erscheint, für die Vermögensverwaltung 
eines bereits unter der Vormundschaft stehenden Bedachten 
bindende Anordnungen zu treffen, in & 1803 eine besondere 
Regelung erfahren. Die Motive zu & 1660 Entw. I (IV S. 1103 ff.) 
gehen von dem wiederholt ausgesprochenen Grundsatze aus: Die 
Anordnungen stellen sich als „Eingriffe in das dem öffentlichen 
Recht angehörende Vormundschaftsrecht* dar und sind nur im 
Falle positiver Gestattung wirksam. Ist hiernach der Umfang 
der Gestattung umgrenzt, so sind auch in subjektiver Hinsicht
	        
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