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bezüglich der zum Eingriffe berechtigten Personenklassen und
der Form der Anordnungen selbst bei der weniger bedeutungs-
vollen Frage der Benennung des Vormundes nach 88 1777, 3
und 1803 bestimmte Normen vorhanden, welche die Tendenz
verfolgen, dem im neuen Rechte besonders betonten publizistischen
Charakter in letzter Linie die Anerkennung zu sichern. So unter-
liegt der nach 88 1776, 1777 durch letztwillige Verfügung benannte
Vormund nach & 1778 hinsichtlich seiner Qualifikation der be-
hördlichen Nachprüfungspflicht, und während nach römischer und
gemeinrechtlicher Auffassung die durch das Testament geschaffene
bedingte oder betagte Berufung unbedingt aufrecht erhalten und
durch die Bestellung eines von der Obrigkeit interimistisch er-
nannten Vormundes anerkannt wurde, ist diese Regelung nunmehr
„mit dem modernen Bestellungsprinzipe und dem nachdrück-
lich betonten Charakter der Vormundschaft als eines öffentlichen
Amtes unvereinbar“. Ist ferner zwar hinsichtlich des Umfanges des
gewährten Ausschlusses staatlicher Oberaufsicht die grosse Be-
deutung der nur nach schweren Kämpfen durchgesetzten, ın der
preussischen Vormundschaftsordnung viel freier gestalteten
„befreiten Vormundschaft“ nicht zu verkennen, so zeigt sich
in letzter Linie auch hier der Sieg der herrschenden staatlichen
Schutzidee: Die nach $ 1854 auch hier vorhandene Kontrolle des
Inventars unterliegt keiner Privatdisposition, die nur als Ausfluss
eines staatshoheitlichen Rechtes erklärliche Möglichkeit, rechts-
wirksame Anordnungen ausser Kraft zu setzen, ist in $ 1857 vor-
behalten, wie anderseits nicht zu bezweifeln ist, dass die sofortige
Unwirksamkeit solcher Anordnungen in dem Augenblicke herbei-
zuführen ist, in welchem alsbald nach dem Tode des Erblassers
dessen Täuschung über die Qualifikation des befreiten Vormundes
feststeht. Die allgemeine Auffassung der Motive, dass Eingriffe in die
öffentlichrechtliche Verwaltung nur im Falle positiver Gestattung
! Mot. zu $ 1636 (IV S. 1054).