Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Gewalt in gewissem Umfange nunmehr ist und führt zu der 
Art. 210 E.-G. z. B. G.-B. entsprechenden Folge, dass früher 
entstandene elternrechtliche Verhältnisse im Gegensatz zu 
Art. 170 E.-G. keinen Anspruch auf unbedingten Schutz gegen- 
über der Behörde erheben können. So sind Testamente trotz 
ihrer im alten Rechte vollzogenen Anerkennung nunmehr für 
einen neuen dem Vormundschaftsgericht unterstehenden An- 
wendungsfall nicht unbedingt massgebend gegenüber der dem 
(rericht pflichtmässig obliegenden Wahrung der Mündelinteressen. 
Es ist nicht gestattet, behördliche Prüfungs- und Genehmigungs- 
akte auf dem Wege von Privatdispositionen ausser Kraft zu 
setzen. Auch schliesst der nach dem Bericht der Reichstags- 
kommission bestätigte Öffentliche Charakter der Inventarpflicht 
nach $ 1640 die Befreiung durch Dispositionsakt des Elternteils 
aus; selbst landesrechtliche Niessbrauchsrechte bei übergeleiteter 
Ehe können hieran nichts ändern. 
5. Privatdispositionen, welche dienstliche Gebiete vormund- 
schaftlicher Organe betreffen und so einen äusseren Einfluss auf 
die nach amtlicher Pflicht zu treffenden Entscheidungen ausüben 
wollen, sind nichtig. Das Versprechen, dem Vormunde bei dem 
Zustandekommen eines Kaufvertrages über Mündelgut eine Pro- 
vision zu zahlen, wurde so mit Recht für unwirksam erklärt. 
Nach 8 1795 sind ferner Vertretungshandlungen des Vormundes 
in Fällen der Kollision amtlicher Pflichten mit beson- 
deren Rechtshandlungen als nichtig zu erachten. Auch inso- 
weit unterliegt der amtliche Dienst keiner Privatdisposition, 
als die auf der Persönlichkeit des Vormundes beruhende Aus- 
wahl des Gerichts jede Uebertragung der vormundschaftlichen 
Verwaltung durch den Vormund oder auch nur die Gestattung 
ihrer Ausübung in der Hand eines Dritten ausschliesst. Dieser 
Grundsatz, wonach durch richterlichen öffentlichrechtlichen Akt 
das persönliche Amt des Vormundes festgelegt ist, erleidet 
nur da eine Ausnahme, wo kraft anderer öÖffentlichrechtlicher
	        
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