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Organisation Garantien für die Persönlichkeit des Vormundes
gegeben sind. So hat das nach Art. 78 8 4 Preuss. A.-G.
z. B.-G.-B. erlassene Ortsstatut der städtischen Behörden zu
Frankfurt a. M. in $ 4 für: „Vormundschaftliche Geschäfte“
bestimmt, dass durch Magistratsbeschluss ein dem Armenamt
zugewiesenes Magistratsmitglied oder der Vorsteher der die Ge-
schäfte des Gemeindewaisenrats leitenden Amtsabteilung mit den
vormundschaftlichen Geschäften betraut werden und sich in
Ausübung derselben der Beamten des Waisen- und Armenamtes
als seiner Organe bedienen könne. Als demnächst durch Ma-
gistratsbeschluss der Name des Generalvormundes bekannt ge-
geben wurde, hatte der Vormundschaftsrichter in Gemässheit der
strengen, dem Reichsrecht entsprechenden Auffassung die durch
Ermessen des Magistrats erfolgte Bezeichnung der Person des
Generalvormundes und damit die Gültigkeit des Ortsstatuts be-
stritten, doch wurde solche durch Beschluss des Landgerichts
zu Frankfurt vom 23. Juni 1902 anerkannt. Hiernach ist eine
von dem richterlichen Obervormunde nicht abhängige Ernennung
des Vormundes zugelassen, welche zustehend einer anderen für
den Fragefall Garantien bietenden Behörde dem Vormunde zur
Erfüllung seiner sonst kaum möglichen Amtspflichten die Ueber-
tragung seiner Funktionen auf andere Organe gestattet.
Kollidieren die Amtspflichten des Vormundes mit anderweiten
Verhältnissen derartig, dass die Sicherheitspflicht des & 1844
in Frage kommt, so zeigt sich die jeden Dispositionsakt über-
ragende, ausschliesslich öffentlichrechtliche Organisation in vollstem
Lichte. Wie die Sicherheitspflicht an sich nicht durch Dispositions-
akt des Testators erlassen werden kann, so liegt die Bestellung,
Erhöhung, Minderung und Aufhebung der Sicherheit gänzlich
in dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts, auch der Gesichts-
punkt einer Vertragsbindung gegenüber dem Vormunde ist hier
ebenso ausgeschlossen wie bei Aenderungen in der Honorar-
bewilligung. Die Sicherheit ist durch Ordnungsstrafen erzwingbar,