Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

—_ 60 -—- 
die sofortige Vollstreckung der Sicherheit im Augenblicke der 
Gefahr wird ebensowenig durch den an sich nach & 1889 zu- 
lässigen Antrag des Vormundes auf Entlassung beseitigt, wie 
der selbständig gegen jeden Protest des Vormundes vollzieh- 
bare Eintrag der Sicherungshypothek nicht abgewendet werden 
kann ?. 
6. Auch in den vormundschaftsgerichtlichen Streitverfahren 
werden infolge der öffentlichrechtlichen Qualität kollidierende 
Privatdispositionen als nichtig behandelt. Hier handelt es sich 
gerade um die Frage, ob das durch die Behörde vertretene 
öffentliche Interesse oder die getroffenen Privatdispositionen, 
welche der behördlichen Anordnung entgegenstehen, endgültig 
anerkannt werden. Iın Gegensatz zu der hier herrschenden ge- 
richtlichen Ofüzialthätigkeit ist bei den privatrechtlichen ehegüter- 
rechtlichen Konsensstreiten die Parteidisposition in vollem Um- 
fange zugelassen. Die Parteien können sich vergleichen, auch auf 
einen Schiedsrichter kompromittieren und so „die Grenzen des 
richterlichen Offiziums durch ihre Anträge bestimmen“, Schon 
infolge der Eheverträge kann hier der Richter gebunden sein, 
während die Feststellung des öffentlichen Interesses seitens des 
Obervormundes einer derartigen Bindung durch Privatakte ent- 
gegensteht. 
Man kann heute weniger, als dies zu irgend einer Zeit bei 
den altrechtlichen vormundschaftlichen Materien möglich war, 
mit Analogien aus dem (Gebiete des Privatrechtes bei der neuen 
Vormundschaft arbeiten. \VINDscHEID ? hat einst von der ge- 
meinrechtlichen Vormundschaft geschrieben, sie schliesse sich an 
Auftrag und negotiorum gestio so natürlich an, dass sie nicht 
ohne Gewaltsamkeit davon getrennt werden kann. „Allerdings 
° SCHULTEKUS, Handbuch des Vormundschaftsrechts S. 160. Ratusxıtz, 
Comm. z. BE.-G. S. 259. 
® JASTROw, Zeitschr. f. deutschen Civilpr. Bd. 25 S. 155 und 130. 
* Pandekten Bd. 2, 5. Aufl. S. 637 Anm. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.