Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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gehört, strenge genommen, in das Obligationenrecht nur das durch 
die Vormundschaft begründete Verpflichtungsverhältnis, nicht 
auch das Vertretungs- und Verfügungsrecht des Vormundes. Aber 
noch viel weniger gehört diese letztere Seite der Vormundschaft 
in das Familienrecht; ihre eigentliche Stelle wäre im allgemeinen 
Teil...* So fügt er auch die Grundsätze über die Begründung 
und Beendigung der Vormundschaft hinter die negotiorum gestio 
in das Obligationenrecht ein. Jeder, der den dogmatischen Stand- 
punkt der Motive des neuen Rechtes für richtig hält, kann be- 
urteilen, welch tiefgehender Unterschied die neue Vormundschaft 
von vorstehender Auffassung trennt. Sowohl Mandat wie Ge- 
schäftsführung erkennen in weitestem Umfange auch im neuen 
Rechte die Willensfreiheit der Parteien als Herrin im Reiche 
des Privatrechtes an, und wo früher die actio tutelae als actio 
bonae fidei das vormundschaftliche Verpflichtungsverhältnis auch 
nach WINDSCHEIDS Auffassung dem freien richterlichen Ermessen 
unterstellte, herrscht heute eine selbst in hohem Masse durch 
das neue Recht gebundene Obrigkeit, nur in Augenblicken der 
Gefährdung der Mündelinteressen hat man eine Dehnbarkeit der 
Bestimmungen zugelassen, deren Anwendung in anderen Gebie- 
ten unbestritten öffentlichrechtlichen Charakters unter Umständen 
den grössten Bedenken unterliegen müsste. So passt denn der 
scherzhafte, für den ersten Entwurf gegebene Name: „Kleiner 
Windscheid* nicht auf das von modernen Anschauungen und 
praktischen Erwägungen geleitete Vormundschaftsrecht, wenn man 
von der systematischen WındscHueEids Auffassung entsprechenden 
Anordnung absehen will, wonach das Vertretungsrecht des Vor- 
mundes als äusseres Verhältnis nun im allgemeinen Teil (Titel V) 
steht, also getrennt wurde von dem öffentlichrechtlichen inneren 
Verhältnisse der Pflegebefohlenen zum Staate, das man an das 
Ende des Familienrechtes versetzte. 
Der hier gegebene Ueberblick zeigt, in welch weitgehendem 
Masse private Dispositionsakte, selbst wenn sie für Private rechts-
	        
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