Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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verbindlich sein konnten, im Falle einer Kollision mit organi- 
satorischen Bestimmungen der Vormundschaft für die Behörde 
nicht wirksam sind, wie ferner solche Rechtsakte auch nach- 
träglich noch ausser Kraft gesetzt werden können, auch wenn 
ihre Gültigkeit zunächst noch nicht in Zweifel gezogen war. Die Er- 
klärung, dass hier lediglich Privatinteressen in zwingender Rechts- 
form vorlägen, kann ohne Frage nicht ausreichen für diese 
ausserordentlichen behördlichen Machtbefugnisse. Es sind staats- 
hoheitliche Handlungen, Folgen der Bethätigung des neuen 
staatlichen Rechtsschutzes, welche im Kollisionsfalle die Nichtig- 
keit privatrechtlicher Akte zur Geltung bringen. Letztere müssen 
zurücktreten bei den nunmehr gefestigten Schutzansprüchen des 
Mündels, der in der Totalität seiner Beziehungen dem Vormund 
und Obervormund unterstellt ist. Die hieraus erwachsenden öffent- 
lichrechtlichen Forderungen auf amtliche Bethätigungsformen 
staatlicher Organe sind in diesem Sinne gerichtet nicht auf den 
Abschluss und die Genehmigung von Rechtsgeschäften, sondern 
auf angemessene Thätigkeit, Prüfung und Entscheidung, sie sind 
die Folgen eines Rechtes, welches als ausschliessliche Schutz- 
ordnung von staatlichem Charakter selbst in seinen Verfahrens- 
vorschriften Rechte des Mündels auf öffentlichrechtlichem Gebiete 
bezweckt. So hat das 88 1826, 1827 B. G.-B. entsprechende 
Recht des Mündels auf Gehör keinen reglementären Charakter, 
seine Verletzung begründet im Gegensatze zur Civilprozessordnung 
die Revisionsbeschwerde. 
11. 
Noch höhere Bedeutung gewinnt die Annahme öffentlichen 
Rechtes bei der Frage der Grenze zwischen Reichs- und Landes- 
recht im Gebiete der Vormundschaft. Wir gelangen damit zu 
der ausschliesslich positivrechtlichen Prüfung des im Archiv 1901 
S. 189 aufgestellten Satzes, nach welchem das Bürgerliche Gesetz- 
buch bewusst Bestandteile enthält, die dem öffentlichrechtlichen 
Gebiete angehören. Es bedarf keiner Ausführung, dass die neue
	        
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