Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Motive bestätigen alsbald die Grenzüberschreitung durch die 
Anerkennung der Aufnahme von Vorschriften eines fremden 
Rechtszweiges und machen im Gebiete der Vormundschaft STIER- 
SoMLOs Folgerung zum ersten Auslegungsprinzip für die 
öffentlichrechtliche Natur sämtlicher vormundschaftlichen 
Vorschriften, indem sie im Falle der Kollision privatrechtlicher 
Akte mit vormundschaftlichen Vorschriften private Anordnungen 
als Eingriffe in das öffentliche Recht nur im Falle positiver 
(restattung zulassen. (Gewährt hiernach der Standpunkt der 
Motive eine beide Rechtsgebiete deckende Auffassung, so ist zu 
prüfen: Liegt nicht in dem Wortlaute, der Bedeutung und dem 
Zweck der Art. 55 E.-G. die gesetzliche Charakterisierung einer 
privatrechtlichen Kodifikation, so dass der Platz zugleich den 
Charakter bestimmt ? 
Zunächst ist zu beachten, dass die Worte der Motive des 
Art. 55: „Die Vorschrift des Artikels erstreckt und beschränkt 
sich auf das materielle Landesprivatrecht“ noch nicht ein- 
mal für das Jahr 1888, der Zeit ihrer Veröffentlichung, unein- 
geschränkte Bedeutung für die Vormundschaft haben. Hatte 
doch der mit dem formellen Rechte in engster Berührung 
stehende rechtspolizeiliche Charakter der Materie schon im ersten 
Entwurf die Aufnahme einer grossen Anzahl reiner Ordnungs- 
vorschriften aus Zweckmässigkeitsrücksichten zugelassen, auch 
reine Verfahrensvorschriften im Zusammenhange mit dem ma- 
teriellen Recht nach den Mot. IV S. 1008 einbezogen. Und 
während die erste Kommission für die Ausarbeitung des Bürger- 
lichen Gesetzbuches erhebliche Bedenken äusserte, behördliche 
Verfahrensvorschriften im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
als „bürgerliches“ Recht nach der Reichsverfassung zu normieren ®, 
setzte man sich schliesslich über die Zweifel mit der praktischen 
6 Siehe den Bericht von Präsident Dr. Pape zum Entwurf 1. Lesung vom 
27. Dez. 1887, abgedruckt bei ALEXANDER Katz, Erläut. Anmerkungen, 
Berlin 1888, 1. Bd. S. 14 ff.
	        
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