Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Erwägung hinweg, dass das Reich neben dem bürgerlichen Recht 
auch für das Verfahren zuständig sei und die Regelung sich 
kraft Rechtsnotwendigkeit als Mittel zur einheitlichen 
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebe. Ohne 
Frage lässt dieser rein praktische Standpunkt die nicht bürger- 
liche Qualität aller Verfahrens- und organisatorischen Vorschriften 
erkennen, mögen sie nun im Bürgerlichen Gesetzbuch oder seinem 
Ausführungsrecht stehen. Man verwies ferner auf „den beson- 
deren Charakter dieses Gegenstandes“ (IV S. 750) und Rück- 
sichten der Zweckmässigkeit. Hieraus ergiebt sich die einwands- 
freie Folgerung, dass der Platz im Bürgerlichen Gesetzbuch kein 
Beweismittel für den materiellrechtlichen Inhalt der einzelnen 
vormundschaftlichen Vorschrift ist. Schon im ersten Entwurfe 
waren hiernach der zum formellen Recht neigende Charakter der 
Vormundschaft nicht zu leugnen. Ist hiernach öffentliches und 
formelles Recht im Gegensatze zum materiellen bürgerlichen 
Rechte auf Grund der wiederholten positiven Erklärungen der 
Verfasser der Vorarbeiten gleichfalls Bestandteil des Bürgerlichen 
(sesetzbuches, so ist die Durchführung des öffentlichrechtlichen 
fremden Bestandteiles auch nach der Seite des Kodifikationsprinzipes 
möglich und durch positive Bestimmungen bestätigt. 
Bei näherer Betrachtung des Kodifikationsgrundsatzes des 
Art. 55 E.-G. ist ohne weiteres zuzugestehen, dass nach DroNkEs” 
treffender Formulierung das für das Privatrecht geltende Prinzip 
der Gesamtkodifikation ausgesprochen ist: die Aufhebung 
des Landesrechtes in complexu und die Unzulässigkeit jeder 
Neubildung für die Zukunft ist selbst dann anzunehmen, wenn 
es bestimmte Einzelfragen betrifft, die das Bürgerliche Gesetz- 
buch nicht besonders geregelt hat. Gilt dieser Grundsatz für 
alle privatrechtlichen Bestandteile des Bürgerlichen Gesetzbuches, 
so ist für das öffentliche in das Bürgerliche Gesetzbuch 
” GrucHors Beiträge 1900 8. 405 ff. 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 1. 5
	        
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