Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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aufgenommene Recht ein besonderes Kodifikationsprinzip 
gleichfalls anerkannt. Hier gilt nicht der (frundsatz der Ge- 
samtkodifikation, es verlieren die für diesen fremden Rechts- 
zweig geltenden Normen ihre Geltung nur insoweit, als sie 
von den übergreifenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buches verdrängt sind. Erwägt man, wie die Vormundschaft 
infolge ihrer neuen, einen ausschliesslich öffentlichrechtlichen 
Charakter bedingenden Organisation nach wissenschaftlichen 
Merkmalen nur dem öffentlichen Rechte zugeteilt werden kann, 
wie die Motive diesen Standpunkt wiederholt und folgerichtig 
betonen und nie verlassen, so kann nur das öffentlichrechtliche 
Kodifikationsprinzip für die neue Vormundschaft gelten. Hiernach 
muss sich die Zulässigkeit der weiteren Existenz älteren Landes- 
rechtes und seiner partikularen Fortbildung als Ergänzung und 
Ausführung des Reichsrechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches 
um so mehr ergeben, als die bedeutungsvollen, auch materiell- 
rechtlichen Vorschriften der Vormundschaft, welche in dem 
Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
vom 17. Mai 1898 Aufnahme gefunden, nach $ 200 kraft reichs- 
rechtlicher Ermächtigung allgemein durch Landesrecht ergänzt 
werden können. Es hat also angesichts des ausgesprochen rechts- 
polizeilichen Charakters der neuen Vormundschaft ihre Aufnahme 
in das Bürgerliche Gesetzbuch das Landesrecht nur insoweit 
verdrängt, als das Reichsrecht übergreift. Rechtlich ist die Zu- 
lässigkeit der Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der 
Vormundschaft nicht ausgeschlossen, im Bedürfnisfalle hängt sie 
lediglich von der Vorfrage ab, ob die Regelung des Bürgerlichen 
Gesetzbuches eine vollständige ist oder nicht. 
Ist hiernach mangels einer positiven Grenze die Entscheidung 
des einzelnen Falles massgebend für die Zulässigkeit der Ergänzung 
des Bürgerlichen Gesetzbuches, so ist ohne weiteres ersichtlich, 
dass der Umfang des Bedürfnisses landesrechtlicher Regelung 
verschieden aufgefasst und hierdurch nach aussen leider der
	        
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