Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Charakter der Kodifikation abgeschwächt werden kann. So sind 
in Braunschweig nach $ 111 A.-G. z.B. G.-B. die Wir- 
kungen, welche die Kuratel nach Landesrecht hat, auch für die 
Pflegschaft und vorläufige Vormundschaft aufrecht erhalten. Das 
Ausführungsgesetz zum Einführungsgesetz von Reuss jüngere 
Linie hat in 88 20—30, 32, 49, 51 eingehende vormundschaftliche 
Vorschriften, es soll, wie auch Reuss ältere Linie bestimmt, 
das Mündel ein Recht auf Anhörung auch in anderen Fällen als 
in den nach $& 1827 aufgeführten haben. Auch in der Frage, 
inwieweit reichsrechtliche vormundschaftliche Vorschriften landes- 
rechtlich erzwingbar sind, gehen die Ansichten im Landesrechte 
mangels bestimmter reichsrechtlicher Garantien auseinander. Die 
neuen Bestimmungen, nach ihrer äusseren Form Blankettvor- 
schriften, erwähnen in ihren Motiven die verschiedenartigsten 
Beispiele ihrer Anwendung aus dem Gebiete der Vormundschaft 
und übertragen so die nach Reichsrecht möglichen Streitfragen 
ın das Landesrecht. Aber nicht nur die Voraussetzungen, auch 
die Arten der Zwangsmittel sind verschieden gedacht und gefasst. 
So ergiebt sich aus Art. 17 Preuss. A.-G. z. E.-G., Art. 36 
Hess. A.-G. und Art. 130 Bayr. A.-G. z. B. G.-B. die Mög- 
lichkeit der Erzwingung einer Vorführung, wenn nur durch per- 
sönliche Erklärungen des Geladenen eine obervormundschaftliche 
Feststellung zu erzielen ist, während die Anwendung unmittel- 
baren Zwanges in anderen Ausführungsgesetzen nicht allgemein, 
sondern nur in bestimmten Fällen möglich ist. Daneben besteht 
das richterliche Ordnungsstrafrecht, dessen Anwendung gegen den 
Inhaber der elterlichen Gewalt in der Judikatur und Gesetz- 
gebung verschieden gehandhabt wird®. Lübeck und Elsass- 
Lothringen lassen Ordnungsstrafen bis zu 1500 Mk. zu, wäh- 
rend man in Hessen, in $ 33 G.-F.-G. eine reichsrechtliche 
Schranke für das Landesrecht erblickend, nur bis zu 300 Mk. geht. 
—— 
* Siehe die widersprechenden Entscheidungen des Kammergerichts vom 
<0. Juli und 1.Okt. 1900 und ScHULTaEIs im Centralbl. f.f.G. Heft5 19018. 165. 
5*
	        
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