Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Vorstehender Ueberblick lässt neben der vielgestaltigen 
Bildung vormundschaftlicher Vorschriften des Landesrechtes 
leider auch eine bestimmte Gefahr für die Einheit des neuen 
Rechtes erkennen. So müssen insbesondere bei dem obervor- 
mundschaftlichen Vollstreckungsrechte nicht wenige Fälle infolge 
der ungenügenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches 
auf dem Wege einer verfassungsmässig kaum zulässigen, 
selbständigen, landesrechtlichen Auslegung des Bürger- 
lichen Gesetzbuches behandelt werden; auch ist die Grenz- 
ziehung zwischen Reichs- und Landesrecht positivrechtlich bei 
dem verschiedenartigen Charakter der vormundschaftlichen Be- 
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches um so weniger möglich 
gewesen, als gerade in der Vormundschaft schon seither kaum 
formelles und materielles Recht auseinander gehalten werden 
konnte. Einer zu weit gehenden Heranziehung des Landesrechtes 
in die Einheit des Bürgerlichen Gesetzbuches kann wohl in der 
Mehrzahl der Fälle durch die Erwägung begegnet werden, dass 
das Reichsrecht in der Bestimmung des Bürgerlichen Rechtes 
souverän und dem Landesrecht der Platz verschlossen sei. 
Immerhin wird nach den Ergebnissen dieser Untersuchungen in 
Fragen von weitgehendster Bedeutung der öffentlichrechtliche 
Charakter einzelner Vorschriften entscheidend sein und so auch 
im gewissen Umfange nach wie vor dem Landesrecht eine Ent- 
wicklung gestatten. Nicht nur im Sinne wissenschaftlicher 
Analyse, auch für die praktische positive Rechtsanwendung 
bestätigen bedeutsame Folgen der eingeführten Rechtsneuerungen 
den öffentlichen Charakter der neuen Vormundschaft. So waren 
es seither auch vorzugsweise Praktiker, welche zumeist in Rück- 
sicht auf die Erscheinungen im Rechtsleben die Annahme öffent- 
lichen Rechtes innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches her- 
vorhoben und die Zulässigkeit dieser Auffassung vertraten". 
-——__ 
— [mn 
.__ "Siehe Das Recht, IV. Jahrg. No. 19 8. 406, ferner: SchErp, Das 
öffentl. Recht im B. G.-B., Freiburg bei Mohr 1899; die Verhandlungen
	        
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