Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

—_ 78 -—— 
Führung der Amtsgeschäfte begründet werden. Die Theorie, dass die Be- 
amtenqualität durch eine einseitige, auf der öffentlichen Gewalt beruhende 
Verfügung begründet werde und die Erhebung einer Gliedperson zu einer 
Örganperson sei, ist nicht nur unanwendbar auf die eigentlichen Privat- 
beamten, sondern auch auf die Beamten öffentlicher Stiftungen, Öffentlicher 
Anstalten, welche nicht vom Staat oder einer Gemeinde verwaltet werden, 
auf die Reichsbankbeamten u. s. w. Dagegen besteht kein begriffliches oder 
rechtliches Hindernis, den Dienstvertrag als die Grundlage des Beamten- 
verhältnisses auch für die Staats- und Kommunalbeamten anzusehen. Schon 
der Hinweis, dass dies für den absoluten Staat zutrifft, liefert dafür ein 
Argument. Denn auch der absolute Staat war ein wirklicher Staat und 
hatte ein öffentliches Recht; auch er war kein Privatunternehmen des Fürsten 
und die „Militär- und Civilbedienten* des Preuss. Allgem. Landrechts waren 
keine königlichen Lakaien oder Domestiquen. Dass der Staat und die Ge- 
meinden als juristische Personen nach heutiger Auffassung durch ihre reprä- 
sentativen Organe mit Einzelpersonen Verträge schliessen, durch welche 
diese sich zur Verrichtung von Amtsgeschäften, zur Wahrnehmung von 
öffentlichrechtlichen Funktionen verpflichten, steht mit dem Begriff und 
Wesen des Staates nicht im Widerspruch. Daraus folgt keineswegs, dass 
diese Verträge unter den Regeln des Civilrechts stehen müssen; sie 
können durchaus von besonderen, dem öffentlichen Recht angehörenden 
Grundsätzen beherrscht werden und dennoch zweiseitige Rechtsgeschäfte 
sein. Denn die Rechtsform des Vertrages ist von so allgemeiner und um- 
fassender Art, dass sie ebenso dem Privatrecht wie dem öffentlichen Recht 
angehört, und es ist eine ganz unbegründete Behauptung, dass die Annahme 
eines Staatsdienstvertrages ein Rückfall in die privatrechtliche Auffassung 
und in die Bediententheorie sei. 
Auch die Vertreter der einseitigen Anstellungstheorie und namentlich 
auch Preuss erkennen an, dass, soweit nicht eine besonders begrün- 
dete gesetzliche Dienstpflicht besteht, die Ernennung eines Be- 
amten nur mit dessen Zustimmung erfolgen kann. Ein Konsens ist also 
auch nach dieser Theorie erforderlich. Der Konsens des Beamten wird 
aber nur als eine Vorbedingung, nicht als ein integrierender Bestandteil 
des Anstellungsgeschäfts selbst angesehen; das Amt werde niemandem auf- 
gedrungen, der es nicht haben wolle; die Aufoahme in den öffentlichen 
Dienst erfolge aber trotz der Zustimmung des Aufgenommenen durch ein- 
seitigen Akt, durch die Erhebung der Gliedperson zur Organperson. Ab- 
gesehen davon, dass die Verpflichtung zur Uebernahme eines Staatsamts 
nicht dasselbe ist, wie die Erfüllung dieser Pflicht durch Führung eines 
Amtes, ist die Frage, ob der Konsens nur eine thatsächliche Vorbe- 
dingung oder ein rechtlich erheblicher und wesentlicher Bestandteil des 
Rechtsgeschäfte ist, nicht nach den Fällen zu entscheiden, in denen der 
Beamte in den Dienst eintreten will, sondern nur nach denen, in welchen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.