Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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er nicht will, trotzdem aber eine Ernennung erhält. Denn in den Fällen 
der ersten Art, welche die weit überwiegende Masse bilden, ist es praktisch 
vollkommen gleichgültig, welche Bedeutung man dem Konsens beilegt, da 
beide Teile ja in jedem Falle mit dem Erfolg einverstanden sind. Ist de- 
gegen die rechtswirksame Einwilligung zum Eintritt in den Staatsdienst in 
der Art erforderlich, dass sie in allen Fällen unentbehrlich ist, so dass beim 
Mangel derselben die Ernennung wirkungslos bleibt, so ergiebt sich daraus 
die Zweiseitigkeit des Rechtsgeschäfts; man könnte sonst alle Verträge als 
einseitige Erklärungen des einen Kontrahenten unter der Voraussetzung, 
dass der andere Kontrahent die entsprechenden Rechte und Pflichten haben 
will, auffassen. Entscheidend ist, ob ein synallagmatischer, sich gegenseitig 
bedingender Zusammenhang zwischen den beiden Willenserklärungen vor- 
handen sein muss. Wenn nun z. B. die Ernennung jemandem erteilt wird, 
der um dieselbe nachgesucht hat, aber geisteskrank oder sonst geschäfts- 
unfähig ist, oder der sein Gesuch wegen Irrtums u. dgl. anfechtet, oder der 
mit einem Gesuchsteller gleichen oder ähnlichen Namens verwechselt worden 
ist, oder der einen an ihn ergangenen Antrag abgelehnt hat, oder der ihn 
unter einer Bedingung angenommen hat, welche nicht erfüllt ist, so ist in 
allen diesen und ähnlichen Fällen die Anstellung wirkungslos, auch wenn die 
Ernennung von einer Organperson des Staates oder der Gemeinde ausge- 
gangen ist, welche dazu kompetent war und den wirklichen ernsten Willen 
gehabt hat, die geschehene Ernennung zu vollziehen. Aus einem solchen 
Akt kann der Ernannte in keinem Falle die Rechte eines Beamten in An- 
spruch nehmen oder zur Erfüllung der Dienstpflicht angehalten werden; er 
ist keiner Disziplinargewalt unterworfen und es bedarf keiner Entlassung aus 
dem Dienst. Es ist nicht eine Anstellung erfolgt unter Ausserachtlassung 
einer aus praktischen Rücksichten regelmässig erforderten Vorbedingung, 
sondern es ist überhaupt keine Anstellung erfolgt, weil es an einem für die 
Begründung dieses Verhältnisses wesentlichen Erfordernis mangelt. Man 
kann nicht die Wesentlichkeit des Konsenses beider Teile zugeben und zu- 
gleich die Zweiseitigkeit des Geschäfts leugnen. Es genügt nicht zur Be- 
gründung des Beamtenverhältnisses ein passives Dulden der Amtserteilung, 
sondern es ist ein positives Mitwirken desjenigen erforderlich, der zur 
Uebernahme der Amtsfunktionen verpflichtet wird. Preuss legt (S. 26 ff.) 
zur Rechtfertigung seiner Ansicht grosses Gewicht darauf, dass die An- 
stellungsurkunde eine einseitige Willenserklärung enthält, von der anstellen- 
den Behörde ausgefertigt und dem Ernannten zugestellt wird. Doch ist dies 
völlig unerheblich, Denn Verträge, welche durch das Geben und Nehmen 
einer von einem Kontrahenten ausgefertigten Urkunde abgeschlossen werden, 
sind auf allen Gebieten des Rechts üblich und von alter Zeit hergebracht. 
Warum sollte man nicht durch die Annahme einer Urkunde sein Einver- 
ständnis mit dem Inhalte derselben zum Ausdruck bringen können? Nicht 
selten wird übrigens auch seitens der Beamten durch eine andere Urkunde,
	        
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