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hierzu nicht begründet, bleibt die freiwillige Vereinbarung als einziger Rechts-
grund übrig. Der uralte und in allen Zeitperioden praktisch wichtige
Gegensatz zwischen der gesetzlichen Wehrpflicht und der vertragsmässig
übernommenen Militärdienstpflicht ist ein Beispiel, welches die Verschieden-
heit dieser beiden Arten von Dienstverpflichtungen besonders deutlich ver-
anschaulicht, und der hieraus entnommene Beweisgrund kann nicht damit
entkräftet werden, dass man diesen Hinweis als einen Rückfall in Anschau-
ungen der Feudalzeit brandmarkt.
Der Beamte hat, wie Preuss S. 99 ff, ausführt, nicht nur ein subjektives
Recht auf die Dienstbezüge, sondern auch auf das Amt selbst, auf die Organ-
stellung und die damit verbundene Zuständigkeit. Jedoch nicht im Sinne
„eines privatrechtlichen jus quaesitum*.
„Der Wille des Gemeinwesens kann jederzeit die Kompetenzgrenzen
seiner Organe im Wege Rechtens abändern; aber solange diese Kompetenzen
bestehen, hat die Organperson ein Recht auf deren Wahrnehmung; und zwar
wiederum so lange, als sie Organperson ist. Wohl kann ihr diese Eigen-
schaft durch den Willen des Gemeinwesens entzogen werden; jedoch nur
in den vom Gesetze normierten Fällen, unter den gesetzlichen Voraussetz-
ungen und Bedingungen.“ Dieses subjektive Recht hat also die Eigentüm-
lichkeit, dass, ohne dass es auf den Willen und die Zustimmung des
Berechtigten ankommt, jederzeit von dem Gegenpart des Berechtigten (dem
Gemeinwesen) sein Inhalt geändert oder es ganz aufgehoben werden kann.
Dass eine so prekäre Rechtsstellung den Charakter eines subjektiven Rechts
habe, dürfte mit Grund verneint werden. Preuss verwechselt hier das
subjektive Recht mit dem objektiven Rechtssatz, dessen Reflexwirkung es
ist, dass die Gemeindebehörden die bestehende Aemterorganisation und
Kompetenzverteilung nicht willkürlich, sondern nur in den dafür vorge-
schriebenen Rechtsformen abändern oder von ihr abweichen dürfen. Subjektive
Rechte des Beamten sind nur die aus dem Dienstvertrage hervorgehenden; diese
verbleiben ihm auch bei Aenderungen der Aemterverfassung und Zuständig-
keiten, sie schützen ihn gegen willkürliche Entlassungen, Degradierungen,
Gehaltsminderungen. Dagegen das Amt selbst, die damit verbundenen
Zuständigkeiten, die „Organfunktionen* sind der Willensmacht des Beamten
nicht unterworfen und daher auch kein Gegenstand einer subjektiven Be-
rechtigung desselben. Dass manche Beamte, namentlich die richterlichen,
nicht ohne ihre Zustimmung versetzt werden können, beruht auf ganz
anderen legislatorischen Motiven, als auf der Einräumung eines subjektiven
Rechts am Richteramt,
An dem subjektiven Recht des Beamten auf die durch den Dienst-
vertrag begründeten pekuniären Vorteile leidet die Theorie des Verf. am
augenfälligsten Schiffbruch. Er kann natürlich nicht in Abrede stellen, dass
nach den gegenwärtig in Deutschland geltenden Grundsätzen der Beamte
regelmässig ein subjektives, unentziehbares, klagbares Recht hat, dass ein
Archiv für öffentliches Recht. XVIIL. 1. 6