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solches Recht auch für den zur Disposition gestellten und pensionierten Be-
amten ohne Organfunktion besteht, und dass in nicht wenigen Fällen auch
über die Höhe des Gehalts und andere Diensteinkünfte, über die Anrech-
nung von Dienstjahren, über die Höhe der Pension u. s. w. Vereinbarungen
getroffen werden können. Dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle
diese Ansprüche durch Gesetze oder Reglements allgemein normiert sind
und die Anstellung der Beamten nach diesen allgemein feststehenden Normen
erfolgt, ist für die juristische Konstruktion ohne alle Bedeutung; denn auch
im privatrechtlichen Verkehr sind allgemeine Festsetzungen der Vertrags-
bedingungen, auch solche, welche im einzelnen Falle nicht abgeändert werden
dürfen, nicht selten. Preuss behandelt diese vermögensrechtliche Seite des
Beamtenverhältnisses als einen untergeordneten, nebensächlichen Bestandteil,
welcher zu der Hauptsache, der Erhebung der Gliedperson zur Organperson,
nur hinzutrete, weil der Beamte einen Lebensberuf aus der Amtsführung
mache. Dies ist eine Verwechslung des Beweggrundes mit dem Rechtsgrund
des Anspruchs. Der Staat und die Gemeinden würden die erforderlichen
Arbeitskräfte sich nicht verschaffen können ohne Zusicherung von Gehalt, Pen-
sion und Reliktenversorgung, und die Wahrnehmung der Amtsgeschäfte selbst
würde leiden, wenn der Beamte nicht in dieser Hinsicht eine sichere Exi-
stenz hätte. Dies ist das Motiv für die pekuniäre Dotierung der Beamten.
Der Rechtsgrund für diese Ansprüche ist aber die Eingehung des Dienst-
verhältnisses. Die blosse Ergreifung des Lebensberufes, die langjährige und
kostspielige Vorbereitung zu demselben durch Gymnasial- und Universitäts-
studien, durch Vorbereitungs- und Probedienst gewähren keinen Anspruch
auf Versorgung; erst die Anstellung und nur sie giebt ein Recht darauf.
Preuss hilft sich aus der Schwierigkeit dadurch, dass er die Berufung zum
Amt und die pekuniären Rechte des Beamten gänzlich auseinanderreisst und
das publizistische Verhältnis einem rein privatrechtlichen gegenüberstellt. Er
nimmt aber nicht neben dem einseitigen publizistischen Anstellungsakt einen
zweiseitigen privatrechtlichen Alimentenvertrag an, was der Unterscheidung
des Staatsdienstvertrages und der Amtserteilung nahe käme, sondern er
konstruiert in folgender Weise (S. 441 ff.): „Die vermögensrechtlichen An-
sprüche der Beamten aus dem Amtsverhältnis haben zwar einen rein publi-
zistischen Entstehungsgrund, sie sind jedoch in ihrem Bestande privat-
rechtliche Ansprüche. Ihr Entstehungsgrund ist der einseitige Bestellungs-
akt seitens des Gemeinwesens, die rein plublizistische Beamtenanstellung.
Lediglich dadurch, dass er als Organperson dem Amtsorganismus des Gemein-
wesens eingegliedert wird, zu ihm in das amtliche Gewaltverhältnis tritt,
erwirbt der Berufsbeamte diese Ansprüche. Nachdem er sie jedoch einmal
erworben hat, stehen sie ihm als Individualperson gegenüber dem Gemein-
wesen zu, ohne Rücksicht auf das Gewaltverhältnis, in derselben Art, wie
sonstige Forderungsrechte einer Individualperson gegenüber anderen Indi-
vidualpersonen zustehen.“ Er fügt S. 445 hinzu: „Zugleich ist hier aber