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zu befriedigender Lösung zu führen, so möchte ich es nicht nur für
möglich, sondern sogar für dringend wünschenswert halten, dass
sie übereinstimmend für alle Schutzgebiete und so rasch als mög-
lich erfolgt, als eines der wertvollsten Mittel, einheitlicher Kultur
und Sitte den Weg zu ebnen‘®°,
Ich habe den Versuch unternommen, an der Hand des Ent-
wurfs des Kolonialrates und der mir zur Seite stehenden sonstigen
Materialien einen Entwurf einer Strafverordnung für die Ein-
geborenen der deutschen Schutzgebiete auszuarbeiten und zu be-
gründen. Ehe ich denselben jedoch an dieser Stelle der Oeffent-
lichkeit übergebe, wäre es mir von unschätzbarem Werte, die
Ansichten weiterer juristischer und kolonialfreundlicher Kreise
kennen zu lernen.
Das Thema ist verhältnismässig neu; als es im vorigen Jahre
auf der Tagesordnung der Landesversammlung der internationalen
kriminalistischen Vereinigung erschien, da kam trotz der vortreff-
lichen Referate von Professor KÖBNER und Überrichter ZIEGLER
eine Erörterung nicht in Fluss, weil eigentlich keiner der Kon-
gressteilnehmer in der Frage vorbereitet war. Es ist daher der
Hauptzweck der vorstehenden Abhandlung, weite Kreise auf die
Materie und die zur Lösung stehenden Fragen aufmerksam zu
machen; ich richte an alle Freunde des Kolonialrechts die Bitte,
durch Stellungnahme zu der vorstehenden Abhandlung, durch
Mitteilung ihrer Ansichten und Erfahrungen in möglichst breiter
Oeffentlichkeit mitzuwirken an der Förderung einer Frage, deren
baldige befriedigende Lösung heute allen beteiligten Kreisen warm
am Herzen liegt.
4° Uebertretungen scheiden selbstverständlich für die Kodifikation aus.
Sie unterliegen der polizeilichen Strafgewalt und den auf Grund derselben
zu erlassenden Verordnungen. Ebenso der Entwurf des Kolonialrates in
Art. I.