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oder rasiert werden und sich die Schützen, gross und klein, im
Terrain noch klüger eindecken.
Ein Anrufen eines fremden Fahrzeuges können wir uns
ebensowenig denken wie ein effektives Verfolgen. Dasselbe kann
agnosziert werden nach seiner Flaggennummer, wenn sie wahr
ist und diplomatischer Austausch der Verzeichnisse vorgesehen;
nach seinem Inhalt selbständig kontrolliert kann es nur werden,
wenn es freiwillig oder in elementarer Not landet.
Betreffend Flagge sind zwei Fragen akut und aktuell:
1. Der neutrale Pavillon deckt die Ware, ausgenommen
Kontrebande. Es sind daher schon 1864 und später 1889 Gesuche
seitens Versicherungsgesellschaften an den Schweizerischen Bundes-
rat gelangt um Gestattung einer schweizerischen Flagge auf der See
(siehe von Sauıs, Bundesrecht, 2. Aufl. 1. Bd. No. 118 8. 405 ff).
Diese Gesuche wurden selbstverständlich abgewiesen. Was geht
das Meer die Schweiz als Land an? Aber am Luftraum ist auch
die eingeklammerte Schweiz Anstösserin. Und da können die
Motive jenes abschlägigen Bescheides doch von völkerrechtlichem
Interesse sein: Die Flagge folgt der Politik des Landes. Einer
besonderen Anerkennung bedarf sie nicht. Wohl aber erfordert
die Höflichkeit: Notifikation, ferner Gesuch oder Konvention
betr. die Zulassung der Fahrzeuge in die Häfen; also eine
Konvention betr. das Landen auf fremdem Territorium, die Hilfe-
leistung, Entschädigung, Rechtsweg und internationale Rechtshilfe;
und schliesslich Verhandlungen über die Meistbegünstigung.
2. Die Analogie des Landens mit dem Einlaufen in den
Hafen involviert nun auch die Kontrolle seitens der Territorial-
behörden betr. des Inhaltes. Damit diese Territorialhoheit
nicht chikanös — wie dies in französischen Departements trotz
aller Loyalität der Fahrer geschehen — ausgeübt werde, ist ein
konventionelles Prozedere wünschbar. Anderseits wünschbar aber
auch eine Rechtshilfe in dem Sinn, dass jeder Staat seine An-
gehörigen zur Wahrheit der Flagge anhält und im Fall des Ent-