Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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oder rasiert werden und sich die Schützen, gross und klein, im 
Terrain noch klüger eindecken. 
Ein Anrufen eines fremden Fahrzeuges können wir uns 
ebensowenig denken wie ein effektives Verfolgen. Dasselbe kann 
agnosziert werden nach seiner Flaggennummer, wenn sie wahr 
ist und diplomatischer Austausch der Verzeichnisse vorgesehen; 
nach seinem Inhalt selbständig kontrolliert kann es nur werden, 
wenn es freiwillig oder in elementarer Not landet. 
Betreffend Flagge sind zwei Fragen akut und aktuell: 
1. Der neutrale Pavillon deckt die Ware, ausgenommen 
Kontrebande. Es sind daher schon 1864 und später 1889 Gesuche 
seitens Versicherungsgesellschaften an den Schweizerischen Bundes- 
rat gelangt um Gestattung einer schweizerischen Flagge auf der See 
(siehe von Sauıs, Bundesrecht, 2. Aufl. 1. Bd. No. 118 8. 405 ff). 
Diese Gesuche wurden selbstverständlich abgewiesen. Was geht 
das Meer die Schweiz als Land an? Aber am Luftraum ist auch 
die eingeklammerte Schweiz Anstösserin. Und da können die 
Motive jenes abschlägigen Bescheides doch von völkerrechtlichem 
Interesse sein: Die Flagge folgt der Politik des Landes. Einer 
besonderen Anerkennung bedarf sie nicht. Wohl aber erfordert 
die Höflichkeit: Notifikation, ferner Gesuch oder Konvention 
betr. die Zulassung der Fahrzeuge in die Häfen; also eine 
Konvention betr. das Landen auf fremdem Territorium, die Hilfe- 
leistung, Entschädigung, Rechtsweg und internationale Rechtshilfe; 
und schliesslich Verhandlungen über die Meistbegünstigung. 
2. Die Analogie des Landens mit dem Einlaufen in den 
Hafen involviert nun auch die Kontrolle seitens der Territorial- 
behörden betr. des Inhaltes. Damit diese Territorialhoheit 
nicht chikanös — wie dies in französischen Departements trotz 
aller Loyalität der Fahrer geschehen — ausgeübt werde, ist ein 
konventionelles Prozedere wünschbar. Anderseits wünschbar aber 
auch eine Rechtshilfe in dem Sinn, dass jeder Staat seine An- 
gehörigen zur Wahrheit der Flagge anhält und im Fall des Ent-
	        
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