Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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2) wer die aus öffentlichen Kassen oder von Wohlthätigkeitsvereinen erhaltene Unter- 
stützung mißbraucht oder vergeudet, namentlich wer die ihm übergebenen Kleider, 
Arbeitsstoffe, Werkzeuge u. dergl. veräußert. 
3) wer durch unwahres Vorgeben oder Hinterhaltung der Wahrheit von öffentlichen 
Behörden oder von Wohlthätigkeitsvereinen Unterstützung erschleicht, sofern die That 
nicht in Betrug oder Fälschung im strafrechtlichen Sinne übergeht. 
Die erkannte Strafe kann durch Kostschmälerung, durch Kostentziehung und durch Dun- 
kelarrest geschärft werden. 
Diese Schärfungsmittel dürfen nur in folgender Weise in Anwendung kommen: 
1) die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, je einen Tag lang, bei einer Straf- 
dauer bis zu einer Woche zweimal, bei einer längeren Strafdauer in jeder Woche 
einmal; 
2) die gänzliche Entziehung der trockenen Kost, je einen Tag lang, bei einer Straf- 
dauer bis zu einer Woche einmal, und so in jeder Woche der längeren Strafdauer 
einmal; 
3) die Verdunklung des Arrestzlmmers ununterbrochen nicht länger als sechs Tage über, 
bei einer Strafdauer bis zu drei Monaten nur einmal. 
Das zuletzt genannte Schärfungsmittel darf mit den unter 1 und 2 genannten gleich- 
zeitig angewendet werden; wenn aber bei einer Gefängnißstrafe auf schmale Kost und gänz- 
liche Kostentziehung erkannt wird, so muß je nach einem Tage, an welchem bloß schmale 
Kost gereicht oder die trockene Kost gänzlich entzogen wurde, wenigstens einen Tag lang 
ordentliche Kost gereicht werden. 
Art. 7. 
Diejenigen, welche die ihrer Gewalt oder Mlege untergebenen Personen vom Betteln 
nicht abhalten, desgleichen Eltern, welche ihre Kinder zum Bettel abrichten, ausschicken oder 
herleihen, oder sie der sittlichen Verwahrlosung preisgeben, können durch Erkenntniß des 
Gemeinderaths unter Zuziehung der Ortsgeistlichen auch gegen ihren Willen angehalten 
werden, solche Personen zur Erziehung in Anstalten, oder auch in geeignete Privathäuser 
abzugeben, oder sie in angemessene Lehren und Dienste unterbringen zu lassen. 
In gleicher Weise kann unter den bemerkten Voraussetzungen der Kirchenconvent die 
unter vorstehende Bestimmungen fallenden Kinder zum Besuche der bestehenden öffentlichen 
Arbeitsschulen anhalten.
	        
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