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2) wer die aus öffentlichen Kassen oder von Wohlthätigkeitsvereinen erhaltene Unter-
stützung mißbraucht oder vergeudet, namentlich wer die ihm übergebenen Kleider,
Arbeitsstoffe, Werkzeuge u. dergl. veräußert.
3) wer durch unwahres Vorgeben oder Hinterhaltung der Wahrheit von öffentlichen
Behörden oder von Wohlthätigkeitsvereinen Unterstützung erschleicht, sofern die That
nicht in Betrug oder Fälschung im strafrechtlichen Sinne übergeht.
Die erkannte Strafe kann durch Kostschmälerung, durch Kostentziehung und durch Dun-
kelarrest geschärft werden.
Diese Schärfungsmittel dürfen nur in folgender Weise in Anwendung kommen:
1) die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, je einen Tag lang, bei einer Straf-
dauer bis zu einer Woche zweimal, bei einer längeren Strafdauer in jeder Woche
einmal;
2) die gänzliche Entziehung der trockenen Kost, je einen Tag lang, bei einer Straf-
dauer bis zu einer Woche einmal, und so in jeder Woche der längeren Strafdauer
einmal;
3) die Verdunklung des Arrestzlmmers ununterbrochen nicht länger als sechs Tage über,
bei einer Strafdauer bis zu drei Monaten nur einmal.
Das zuletzt genannte Schärfungsmittel darf mit den unter 1 und 2 genannten gleich-
zeitig angewendet werden; wenn aber bei einer Gefängnißstrafe auf schmale Kost und gänz-
liche Kostentziehung erkannt wird, so muß je nach einem Tage, an welchem bloß schmale
Kost gereicht oder die trockene Kost gänzlich entzogen wurde, wenigstens einen Tag lang
ordentliche Kost gereicht werden.
Art. 7.
Diejenigen, welche die ihrer Gewalt oder Mlege untergebenen Personen vom Betteln
nicht abhalten, desgleichen Eltern, welche ihre Kinder zum Bettel abrichten, ausschicken oder
herleihen, oder sie der sittlichen Verwahrlosung preisgeben, können durch Erkenntniß des
Gemeinderaths unter Zuziehung der Ortsgeistlichen auch gegen ihren Willen angehalten
werden, solche Personen zur Erziehung in Anstalten, oder auch in geeignete Privathäuser
abzugeben, oder sie in angemessene Lehren und Dienste unterbringen zu lassen.
In gleicher Weise kann unter den bemerkten Voraussetzungen der Kirchenconvent die
unter vorstehende Bestimmungen fallenden Kinder zum Besuche der bestehenden öffentlichen
Arbeitsschulen anhalten.