Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

nicht überschreiten dürfen; Freiburg erklärt die Listen für un- 
gültig, wenn sie mehr Namen enthalten, andere wieder drohen 
die Ungültigkeit denjenigen Listen an, die weniger Namen auf- 
weisen. Das einfachste wäre, im ersteren Falle die überschies- 
senden Stimmen zu streichen, im ändern die Ergänzung durch 
die einreichende Gruppe zu veranlassen. 
Die festgestellten Listen werden mancherorts mit der Wir- 
kung veröffentlicht, dass die Wähler an deren unveränderte Ab- 
gabe gebunden sind. Eine vereinzelte, aber nicht unzweckmäs- 
sige Bestimmung hat Ravensburg getroffen: wenn nur eine Liste 
eingereicht wird, dann gelten, auch ohne dass eine Wahlhand- 
lung stattfindet, deren Namen als gewählt. Bei der Wahl vom 
25. Jan. 1903 hatten auf Grund dieser Bestimmung die Arbeit- 
geber eine Liste von zwölf Beisitzervorschlägen eingereicht, deren 
Namen dann mangels Aufstellung einer Gegenliste ohne weitere 
Wahl als Arbeitgeberbeisitzer bestellt wurden. 
Eine Kennzeichnung der Listen ist — sehr zweckmässig 
— meist in der Art vorgesehen, dass jede Liste und demnach 
auch jeder Stimmzettel mit der deutlichen Bezeichnung der 
Wählergruppe zu versehen ist, die den betreffenden Vorschlag 
gemacht hat. 
Die Abstimmungsfreiheit des Wählers ist sehr ver- 
schieden geregelt: einige (Freiburg, München, Karlsruhe, Ravens- 
burg, Liegnitz und Potsdam) lassen nur Abstimmung für die in 
eine Vorschlagsliste aufgenommenen Personen zu, z. B. Karls- 
ruhe mit der Massgabe, dass ein Zettel, der lauter andere 
Namen hat, ungültig ist, während, wenn ein Zettel nur einzelne 
solche Namen enthält, diese als nicht geschrieben gelten. Andere 
Systeme gewähren freiere Hand; unter diesen haben Frankfurt, 
Bocholt, Gelsenkirchen und Glauchau ein eigenartiges System 
von sog. Ergänzungslisten entworfen, indem sie für die nicht 
in den offiziellen Vorschlagslisten enthaltenen Stimmen und für 
stark abgeänderte Stimmzettel neue besondere Listen anlegen.
	        
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