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Nachdem man aber das System der Vorschlagslisten angenommen
hat, ist schwer abzusehen, weshalb man doch noch für Sonder-
bündler andere Listen schafft, zumal solche die Auszählung der
Stimmen und die Feststellung des Endergebnisses nur erschweren
können.
Was nun die Berechnung des Wahlergebnisses an-
langt, so empfehlen der Frankfurter und der märkische
Entwurf die Anwendung der einfachen Gleichung:
Von den auf jeder Liste enthaltenen Vorgeschlagenen gilt
diejenige Zahl als gewählt, die sich zu der Gesamtzahl der zu
wählenden Gerichtsbeisitzer ebenso verhält wie die Zahl der
auf die Liste entfallenen Stimmen zur Gesamtzahl der ab-
gegebenen Stimmzettel.
Nach dieser Art rechnen z. B. Freiburg, Karlsruhe, Mann-
heim, München, Ravensburg. Zur Veranschaulichung sei die
Mannheimer Wahl vom 17. Nov. 1902 dargestellt. Arbeit-
geber und Arbeitnehmer haben je 33 Beisitzer zu stellen. Von
den ersteren wurden 609 gültige Stimmzettel abgegeben und
zwar für:
A) Gewerbe- und Fabrikantenverein . . 449
B) Gewerkschaftskartel . . . 2. .....103
OÖ) Wirtsverein 2 2 2 2 een. 8
D) Bezirk Käfertal . . 2. 2 222...
Es erhielten Beisitzer:
A) X :33 = 449 : 609 — 24 ?01/eo9
B) X: 33 = 103 : 609 = 5°°*/so9
C) X:33 = 35:609 = 1°%°/eos
D) X:33 = 22:609= 1!17/eog
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Den Gruppen B’und C als denjenigen mit den höchsten
Bruchzahlen wurden die beiden fehlenden Sitze zugeteilt.
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