Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Nachdem man aber das System der Vorschlagslisten angenommen 
hat, ist schwer abzusehen, weshalb man doch noch für Sonder- 
bündler andere Listen schafft, zumal solche die Auszählung der 
Stimmen und die Feststellung des Endergebnisses nur erschweren 
können. 
Was nun die Berechnung des Wahlergebnisses an- 
langt, so empfehlen der Frankfurter und der märkische 
Entwurf die Anwendung der einfachen Gleichung: 
Von den auf jeder Liste enthaltenen Vorgeschlagenen gilt 
diejenige Zahl als gewählt, die sich zu der Gesamtzahl der zu 
wählenden Gerichtsbeisitzer ebenso verhält wie die Zahl der 
auf die Liste entfallenen Stimmen zur Gesamtzahl der ab- 
gegebenen Stimmzettel. 
Nach dieser Art rechnen z. B. Freiburg, Karlsruhe, Mann- 
heim, München, Ravensburg. Zur Veranschaulichung sei die 
Mannheimer Wahl vom 17. Nov. 1902 dargestellt. Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer haben je 33 Beisitzer zu stellen. Von 
den ersteren wurden 609 gültige Stimmzettel abgegeben und 
zwar für: 
A) Gewerbe- und Fabrikantenverein . . 449 
B) Gewerkschaftskartel . . . 2. .....103 
OÖ) Wirtsverein 2 2 2 2 een. 8 
D) Bezirk Käfertal . . 2. 2 222... 
Es erhielten Beisitzer: 
A) X :33 = 449 : 609 — 24 ?01/eo9 
B) X: 33 = 103 : 609 = 5°°*/so9 
C) X:33 = 35:609 = 1°%°/eos 
D) X:33 = 22:609= 1!17/eog 
sl 
Den Gruppen B’und C als denjenigen mit den höchsten 
Bruchzahlen wurden die beiden fehlenden Sitze zugeteilt. 
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