Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Novelle bestehen namentlich in der Verlängerung der gesetzlichen 
Unterstützungsdauer von 13 auf 26 Wochen und derjenigen der 
Wöchnerinnenunterstützung von 4 auf 6 Wochen, im Wegfalle 
der Beschränkungen in der Krankengeldgewährung bei Krank- 
heiten infolge geschlechtlicher Ausschweifungen des Versicherten, 
endlich in einer Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden. 
Leider hat die Novelle Abstand genommen, die Stellung der 
Aerzte zu den Krankenkasser in befriedigender Weise zu regeln, 
was gerade während der jetzt zwischen verschiedenen Kassen und 
Aerzteschaften obschwebenden Streitigkeit sehr fühlbar empfunden 
wird. 
Im einzelnen bestimmt die Novelle folgendes: Der 4. Ab- 
satz in & 1: „Handlungsgehilfen und Lehrlinge unterliegen der 
Versicherungspflicht nur, sofern durch Vertrag die ihnen nach 
Art, 60 des deutschen Handelsgesetzbuchs zustehenden Rechte 
aufgehoben oder beschränkt sind“ wird gestrichen. Dies hat 
zur Folge, dass die Handlungsgehilfen und Lehrlinge, welche 
nach $ 2b der Versicherungspflicht nur unterliegen, wenn ihr 
Jahresverdienst an Gehalt oder Lohn 2000 M. nicht übersteigt 
— Apothekergehilfen und -Lehrlinge bleiben nach wie vor aus- 
genommen —, nunmehr unter dieser Voraussetzung schlechthin 
versicherungspflichtig sind. Hieraus erklärt sich ohne weiteres 
die durch die Novelle weiter angeordnete Streichung der 
Ziffer 5 in & 2 Abs. 1 (Statutarische Ausdehnung der Ver- 
sicherungspflicht): „auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, soweit 
dieselben nicht nach & 1 versicherungspflichtig sind“, da eine 
solche Ausdehnung sich eben vermöge der mit dem 1. Januar 1904 
nach der Novelle unter der vorbezeichneten Voraussetzung ein- 
getretenen Versicherungspflicht der gedachten Personen erledigt. 
Der ferner geänderte $ 3 lautete bisher: „Personen des Sol- 
datenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste des 
Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Per- 
sonen, welche dem Reich, Staat oder Kommunalverbande gegen- 
über in Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts 
oder des Lohnes mindestens für 13 Wochen nach der Erkrankung 
oder auf eine den Bestimmungen des & 6 entsprechende Unter-
	        
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