Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 106 — 
fungen® mit den Worten „oder durch Trunkfälligkeit“ er- 
setzt, so dass es also fernerhin nicht mehr zulässig sein wird, 
wenn (xzemeinden beschliessen, u. a. Personen, welche sich eine 
Krankheit durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen 
haben, das Krankengeld für diese Krankheit ganz oder teilweise 
vorzuenthalten. Dasselbe gilt für $ 26a Abs. 2 Ziff. 2 hin- 
sichtlich der Ortskrankenkassen. Den betreffenden Kranken- 
versicherungsorganisationen kann nur empfohlen werden, ge- 
schlechtskranke Versicherte tunlichst der Krankenhausbehandlung 
zu unterziehen, um eine ebenso rasche wie sichere Heilung ge- 
währleistet zu erhalten. 
Lediglich eine Folge der Verlängerung der Krankenunter- 
stützungsdauer im 8 6 ist in8$ 6a Abs. 1 Ziff. 3 und 8 26a Abs. 2 
Ziff. 3 der Ersatz der dort erstmalig vorkommenden Worte 
„13 Wochen“ durch „26 Wochen“. Es handelt sich hier um 
den wiederholten Unterstützungsfall innerhalb der nächsten zwölf 
Monate. Nicht minder hat denselben Grund die Aenderung in 
821 Abs. 1 des Inhalts, dass die Dauer der Krankenunterstützung 
von einer Ortskrankenkasse statutarisch auf einen längeren Zeit- 
raum als 26 Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden 
kann, ferner in 8 26 Abs. 1, wonach von den Kassenmitgliedern 
Eintrittsgeld nicht erhoben werden darf, welche nachweisen, dass 
zwischen dem Beginne ihrer Mitgliedschaft bei der Ortskranken- 
kasse und dem Ausscheiden aus einer andern Krankenversiche- 
rungsorganisation nicht mehr als 26 Wochen liegen. 
Die $S 6a und 26a haben ferner dadurch eine Aenderung 
von der Novelle erfahren, dass der Ziff. 6 in Abs. 1 von $ 6a 
und der Ziff. 2b von Abs. 2 des 8 26a, wo im übrigen von der 
ärztlichen Behandlung usw. und den dadurch entstehenden 
Kosten die Rede ist, der Satz angefügt wurde: „Die auf Grund 
dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind der 
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“ Gemeint sind natürlich die 
Aufsichtsbehörden der betreffenden Gemeinden bzw. Ortskranken- 
kassen. 
Nach dem Kommissionsberichte des Reichstags soll diese 
Neuerung die Möglichkeit gewähren, für die künftige Lösung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.