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fungen® mit den Worten „oder durch Trunkfälligkeit“ er-
setzt, so dass es also fernerhin nicht mehr zulässig sein wird,
wenn (xzemeinden beschliessen, u. a. Personen, welche sich eine
Krankheit durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen
haben, das Krankengeld für diese Krankheit ganz oder teilweise
vorzuenthalten. Dasselbe gilt für $ 26a Abs. 2 Ziff. 2 hin-
sichtlich der Ortskrankenkassen. Den betreffenden Kranken-
versicherungsorganisationen kann nur empfohlen werden, ge-
schlechtskranke Versicherte tunlichst der Krankenhausbehandlung
zu unterziehen, um eine ebenso rasche wie sichere Heilung ge-
währleistet zu erhalten.
Lediglich eine Folge der Verlängerung der Krankenunter-
stützungsdauer im 8 6 ist in8$ 6a Abs. 1 Ziff. 3 und 8 26a Abs. 2
Ziff. 3 der Ersatz der dort erstmalig vorkommenden Worte
„13 Wochen“ durch „26 Wochen“. Es handelt sich hier um
den wiederholten Unterstützungsfall innerhalb der nächsten zwölf
Monate. Nicht minder hat denselben Grund die Aenderung in
821 Abs. 1 des Inhalts, dass die Dauer der Krankenunterstützung
von einer Ortskrankenkasse statutarisch auf einen längeren Zeit-
raum als 26 Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden
kann, ferner in 8 26 Abs. 1, wonach von den Kassenmitgliedern
Eintrittsgeld nicht erhoben werden darf, welche nachweisen, dass
zwischen dem Beginne ihrer Mitgliedschaft bei der Ortskranken-
kasse und dem Ausscheiden aus einer andern Krankenversiche-
rungsorganisation nicht mehr als 26 Wochen liegen.
Die $S 6a und 26a haben ferner dadurch eine Aenderung
von der Novelle erfahren, dass der Ziff. 6 in Abs. 1 von $ 6a
und der Ziff. 2b von Abs. 2 des 8 26a, wo im übrigen von der
ärztlichen Behandlung usw. und den dadurch entstehenden
Kosten die Rede ist, der Satz angefügt wurde: „Die auf Grund
dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“ Gemeint sind natürlich die
Aufsichtsbehörden der betreffenden Gemeinden bzw. Ortskranken-
kassen.
Nach dem Kommissionsberichte des Reichstags soll diese
Neuerung die Möglichkeit gewähren, für die künftige Lösung der