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lediglich um gemeindestatutarische Ausdehnung anderer Vor-
schriften dcs Gesetzes handelt.
Dadurch, dass in 8 20 Abs. 1 Ziff. 2 die Worte „mindestens
vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäfti-
gung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine
längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit“ von der Novelle durch
die Worte: „sechs Wochen nach ihrer Niederkunft“ ersetzt
werden, wird die Mindestleistung der Ortskrankenkasse in Bezug
auf die Wöchnerinnenunterstützung von vier auf sechs Wochen
ohne jeden Vorbehalt erweitert, Schliesslich bekommt 8 20 durch
die Novelle noch folgenden Zusatz: „In den Fällen, in welchen
auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist,
ist der Kasse bis zur Höhe des von ihr gewährten
Sterbegeldes durch Ueberweisung des auf Grund der
Unfallversicherungsgesetze zugewährenden Sterbegeldes
Ersatz zu leisten.“
Der Zweck dieser Vorschrift ist offenbar der, festzustellen,
dass die Absicht nicht bestanden hat, Hinterbliebenen von Un-
fallverletzten doppeltes Sterbegeld, von der Krankenkasse und von
der Berufsgenossenschaft, zu gewähren. Hierüber entstandene
Zweifel haben durch die Ergänzung ihre Erledigung gefunden.
Hinsichtlich der im 8 21 enthaltenen zulässigen statutari-
schen Erweiterungen der Leistungen der Ortskrankenkassen bringt
die Novelle ausser der schon erwähnten Verlängerung der Unter-
stützungsdauer von 26 Wochen bis zu 1 Jahre in der neuen
Zifi. 2a des 1. Absatzes folgende Bestimmung: „Neben freier
Kur und Verpflegungin einem Krankenhause kann, falls
der Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten wurde,
ein Krankengeld bis zur Hälfte des durchschnittlichen
Tagelohnes ($ 20) bewilligt werden.“ Es soll hierdurch
die Bereitwilligkeit der Kranken, sich der Krankenhausbehand-
lung zu unterziehen, gesteigert werden. Von demselben Ge-
sichtspunkte geht die statutarische Zulässigkeit der Erhöhung
des Krankengelds von !/s auf !/ des durchschnittlichen Tage-