Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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lediglich um gemeindestatutarische Ausdehnung anderer Vor- 
schriften dcs Gesetzes handelt. 
Dadurch, dass in 8 20 Abs. 1 Ziff. 2 die Worte „mindestens 
vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäfti- 
gung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine 
längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit“ von der Novelle durch 
die Worte: „sechs Wochen nach ihrer Niederkunft“ ersetzt 
werden, wird die Mindestleistung der Ortskrankenkasse in Bezug 
auf die Wöchnerinnenunterstützung von vier auf sechs Wochen 
ohne jeden Vorbehalt erweitert, Schliesslich bekommt 8 20 durch 
die Novelle noch folgenden Zusatz: „In den Fällen, in welchen 
auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung 
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, 
ist der Kasse bis zur Höhe des von ihr gewährten 
Sterbegeldes durch Ueberweisung des auf Grund der 
Unfallversicherungsgesetze zugewährenden Sterbegeldes 
Ersatz zu leisten.“ 
Der Zweck dieser Vorschrift ist offenbar der, festzustellen, 
dass die Absicht nicht bestanden hat, Hinterbliebenen von Un- 
fallverletzten doppeltes Sterbegeld, von der Krankenkasse und von 
der Berufsgenossenschaft, zu gewähren. Hierüber entstandene 
Zweifel haben durch die Ergänzung ihre Erledigung gefunden. 
Hinsichtlich der im 8 21 enthaltenen zulässigen statutari- 
schen Erweiterungen der Leistungen der Ortskrankenkassen bringt 
die Novelle ausser der schon erwähnten Verlängerung der Unter- 
stützungsdauer von 26 Wochen bis zu 1 Jahre in der neuen 
Zifi. 2a des 1. Absatzes folgende Bestimmung: „Neben freier 
Kur und Verpflegungin einem Krankenhause kann, falls 
der Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt 
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten wurde, 
ein Krankengeld bis zur Hälfte des durchschnittlichen 
Tagelohnes ($ 20) bewilligt werden.“ Es soll hierdurch 
die Bereitwilligkeit der Kranken, sich der Krankenhausbehand- 
lung zu unterziehen, gesteigert werden. Von demselben Ge- 
sichtspunkte geht die statutarische Zulässigkeit der Erhöhung 
des Krankengelds von !/s auf !/ des durchschnittlichen Tage-
	        
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