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Zweifeln. Endlich hat $ 21 durch die Novelle noch insofern
eine Aenderung erfahren, als in Ziff. 6 des 1. Absatzes (Sterbe-
geld) die Worte eingefügt worden sind: „auch kann ein Min-
destbetrag von 50 Mark festgesetzt“ werden. Im all-
gemeinen beträgt das Sterbegeld den zwanzigfachen Betrag des
durchschnittlichen Tagelohns.
Auf die Kassenverwaltung als solche beziehen sich die Ab-
änderungen der 88 35, 42 und 45 durch die Novelle, und zwar
erweitert letztere zunächst die Befugnisse des Kassenvorsitzenden
in folgendem Zusatze zu $& 35: „Der Vorsitzende des Vor-
stands hat Beschlüsse der Kassenorgane, welche gegen
die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften ver-
stossen, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender
Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt
mittelst Berichts an die Aufsichtsbehörde.“ Diese Be-
stimmung ist dem $ 75 IVG nachgebildet. Falls der Kassen-
vorsitzende sich dieser Verpflichtung entzieht, stehen der Auf-
sichtsbehörde in & 45 Ahs. 1 und 5 die erforderlichen Zwangs-
mittel gegen ihn bzw. die Kasse zur Verfügung. 8 35 gilt übri-
gens auch für die Betriebs- (Fabrik-) und Bau- bzw. die Innungs-
krankenkassen.
Dem 8 42, welcher von der Verantwortlichkeit der Kassen-
vorstandsmitglieder handelt, sind nachstehende drei Absätze hin-
zugefügt worden: „Ist ein Vorstandsmitglied, ein Rech-
nungs- oder Kassenführer infolge gerichtlicher Anord-
nung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt,
oder ist gegen eine dieser Personen auf Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt, oder
werden hinsichtlich einer dieser Personen Tatsachen
bekannt, welche sich als grobe Verletzung der Amts-
pflichten in Bezug auf die Kassenführung darstellen,
so kann der Betreffende, nachdem ihm und dem Kassen-
vorstande Gelegenheit zur Aeusserung gegeben worden
ist, durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben
werden.“