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Wege des Rekurses nach 88 20, 21 GO und ist bei den Ordnungs-
strafen sowohl gegen die Androhung, als auch gegen die Fest-
setzung oder Vollstreckung zulässig, sofern nach der auf richter-
lichem Ermessen beruhenden Prüfung festgestellt worden ist, dass
die gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ganz abgesehen von
der hierin liegenden Gefahr des Kompetenzkonflikts scheint es
doch recht weitläufig zu sein, wegen der Androhung, Festsetzung
oder Vollstreckung einer Ordnungsstrafe statt des einfachen Re-
kurses den grossen und umständlichen Apparat des Verwaltungs-
streitverfahrens oder des Rekursverfahrens nach 88 20, 21 RGO
in Bewegung zu setzen und zwar, wenn man bedenkt, wegen
einer und derselben Ordnungsstrafe unter Umständen dreimal!
Hinsichtlich der Fälle des Abs. 5 mag dieses Verfahren am
Platze sein und der Sache entsprechen. Liegen die Voraus-
setzungen des Verfahrens nach $ 45 Abs. 6 nicht vor, so wird
man anzunehmen haben, dass, wie bisher, die Beschwerde zu-
gelassen ist.
An die Stelle des $ 56 Abs. 2 treten nach der Novelle als
Abs. 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen: „Die Uebertragung
der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden An-
sprüche auf dritte, sowie die Verpfändung oder Pfän-
dung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie er-
folgt:
l. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Be-
rechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der
Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem
Organe der Kasse oder dem Mitgliede eines solchen
Organs gegeben worden ist;
2. zur Deckung der im $ 850 Abs. 4 RZPO bezeichneten
Forderungen.“
„Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintritts-
gelder und Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu
Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die
von den Organen der Kassen verhängten Geldstrafen
aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner auf-
gerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge,
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