Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Wege des Rekurses nach 88 20, 21 GO und ist bei den Ordnungs- 
strafen sowohl gegen die Androhung, als auch gegen die Fest- 
setzung oder Vollstreckung zulässig, sofern nach der auf richter- 
lichem Ermessen beruhenden Prüfung festgestellt worden ist, dass 
die gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ganz abgesehen von 
der hierin liegenden Gefahr des Kompetenzkonflikts scheint es 
doch recht weitläufig zu sein, wegen der Androhung, Festsetzung 
oder Vollstreckung einer Ordnungsstrafe statt des einfachen Re- 
kurses den grossen und umständlichen Apparat des Verwaltungs- 
streitverfahrens oder des Rekursverfahrens nach 88 20, 21 RGO 
in Bewegung zu setzen und zwar, wenn man bedenkt, wegen 
einer und derselben Ordnungsstrafe unter Umständen dreimal! 
Hinsichtlich der Fälle des Abs. 5 mag dieses Verfahren am 
Platze sein und der Sache entsprechen. Liegen die Voraus- 
setzungen des Verfahrens nach $ 45 Abs. 6 nicht vor, so wird 
man anzunehmen haben, dass, wie bisher, die Beschwerde zu- 
gelassen ist. 
An die Stelle des $ 56 Abs. 2 treten nach der Novelle als 
Abs. 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen: „Die Uebertragung 
der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden An- 
sprüche auf dritte, sowie die Verpfändung oder Pfän- 
dung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie er- 
folgt: 
l. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Be- 
rechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der 
Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem 
Organe der Kasse oder dem Mitgliede eines solchen 
Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im $ 850 Abs. 4 RZPO bezeichneten 
Forderungen.“ 
„Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintritts- 
gelder und Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu 
Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die 
von den Organen der Kassen verhängten Geldstrafen 
aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner auf- 
gerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, 
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