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welche der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des
8 57 Abs. 4 oder auf Grund der Reichsgesetze über Un-
fallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu er-
statten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch
nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.“
„Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch
ganz oder teilweise auf andere übertragen, sofern dies
von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird.“
8 56 gilt auch für Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs-
krankenkassen; er wird von & 394 BGB nicht beeinflusst. Die
Neuerungen der Novelle gelten überdies noch für Knappschafts-
kassen; ihr Zweck ist nach den Motiven Uebereinstimmung der
Grundsätze über die Uebertragung, Verpfändung und Pfändung
der Unterstützungsansprüche mit den betreffenden Bestimmungen
des Invaliden- und Gewerbeunfallversicherungsgesetzes. Zu den
übertragbaren Ansprüchen gehören ebenfalls diejenigen auf Unter-
stützung der Familienangehörigen und auf Sterbegeld. Die Ueber-
tragung des Unterstützungsanspruchs an andere seitens des Be-
rechtigten wird, wie Dr. HorrmAnn a. a. O. S. 150 Anm. 10,
meint, z. B. dann erwünscht sein, wenn der Erkrankte sich da-
durch die Aufnahme in ein Siechenhaus, eine Versorganstalt
usw. ermöglichen kann. Die Genehmigung hängt daher wesent-
lich davon ab, ob die Uebertragung im wohlverstandenen Inter-
esse des Erkrankten liegt.
In 857 Abs. 5 und $57a Abs. 4 (Erstattung von Kranken-
unterstützungskosten mit dem gesetzlichen Mindestbetrage bzw.
der Hälfte des Krankengelds) wird von der Novelle auch die
Erstattung einer höheren Leistung dadurch zugelassen, dass die
Worte angefügt werden: „sofern nicht höhere Aufwen-
dungen nachgewiesen werden.“ Verlangt also der Armen-
verband bzw. die Kasse einen über das sonstige Erstattungs-
pauschale hinausgehenden Ersatz, so müssen die Aufwendungen
einzeln liquidiert werden.
Der 8 74 Abs. 3 erhält durch die Novelle folgende Fassung:
„Die Vorschriften des $'20 Abs. 5, $26 Abs. l und Abs. 2
Satz 1, 8 56 Abs. 2—4, $ 56a und $ 57a finden auch auf