Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Die Befugnis zur Fortführung 
des Meistertitels und zur Lehrlingsanleitung 
auf Grund des Gesetzes vom 26. Juli 1897. 
Von 
Dr. B. HıLse, Kreisgerichtsrat a. D. in Berlin. 
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des zweiten ost- 
deutschen Handwerkskammertages vertreten einzelne Verwaltungs- 
behörden, so der Oberpräsident der Provinz Westpreussen und 
der Regierungspräsident zu Königsberg ı. Pr., die Ansicht, es 
seien unter den Maurer-, Zimmerer-, Steinmetz-, Dachdecker- 
und Brunnenbaugewerbetreibenden nur diejenigen, die zur An- 
fertigung von einfachen Bauzeichnungen, statischen Berechnungen, 
Kostenanschlägen und Massenberechnungen fähig sind, als das 
Gewerbe „persönlich selbständig“ ausübend anzusehen und dem- 
gemäss zur Anleitung von Lehrlingen und zur Führung des 
Meistertitels befugt. Dieselbe darf nicht unwiderlegt bleiben, weil 
sie in direktem Widerspruche zu dem das heutige Gewerberecht 
beherrschenden Grundsatze der Gewerbefreiheit und zu dem lei- 
tenden Grundgedanken des Handwerksorganisationsgesetzes vom 
26. Juli 1897 steht, welches die Stütze für sie bilden soll. Weder 
der Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens, noch die auf der 
ausgebildeten Verkehrssitte beruhenden Handwerksgebräuche, noch 
auch der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der einschlä- 
gigen Rechtsregeln rechtfertigen solche. Nach ersterem ist jeder 
selbständig, welcher nicht in einem Abhängigkeitsverhältnisse zu 
einem andern steht, mithin der Inhaber eines auf eigenen Namen 
und für eigene Rechnung betriebenen Gewerbes. Auf Grund
	        
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