Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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8 1 GO ist der Betrieb eines Gewerbes aber jedermann ge- 
stattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Be- 
schränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die voran- 
gestellten Zweige des Baugewerbes gehören jedoch nicht zu den- 
jenigen, welche eines vorgängigen Befähigungsnachweises oder 
einer behördlichen Genehmigung benötigt sind. Mithin kann 
einen derartigen Baubetrieb eröffnen, fortführen und leiten, wer 
dazu Lust hat, unabhängig davon, ob er die dafür erforderlichen 
technisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich an- 
geeignet hat oder nicht. Sobald er ihn auf eigenen Namen bei 
der Gewerbepolizei und bei dem Gewerbesteueramte angemeldet 
hat und selbst leitet, übt er dies Bauhandwerk im Sinne der 88 14, 
87 GO, 88 112, 1367, 1405 BGB persönlich und selbständig aus. 
Die Befugnis zum Halten von Lehrlingen fehlt jemand ent- 
weder gemäss & 126 kraft Gesetzes während des Nichtbesitzes der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder gemäss & 126a auf Grund rechts- 
kräftiger Entziehungsverfügung der unteren Verwaltungsbehörde 
oder gemäss & 129, weil er den für Handwerker vorgeschriebenen 
Voraussetzungen nicht entspricht. Zufolge dieses 8 129 wird die 
Vollendung des 24. Lebensjahres, ein ordnungsgemässer Lehr- 
gang und die Ablegung der Gesellenprüfung zwar gefordert, doch 
kann letztere auch durch eine in mindestens fünfjähriger Tätig- 
keit, sei es als selbständiger Unternehmer, sei es als Werkmeister 
oder Betriebsleiter erworbene praktische Uebung ersetzt werden. 
Dies ist die Regel für die Zukunft, während für die Uebergangs- 
zeit laut Art. 7 für Personen, welche beim Inkrafttreten dieser 
Bestimmungen, also nach der kaiserlichen Verordnung vom 
12. März 1900, am 1. April 1901 das 17. Lebensjahr vollendet 
haben, $ 129 Abs. 1 mit der Massgabe Anwendung findet, dass 
denselben die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen auch dann 
zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt 
haben. Sowohl die Begründung der Vorlage wie auch der Kom- 
missionsbericht lassen keinen Zweifel darüber zu, dass der gesetz- 
geberische Wille hierbei darauf gerichtet war, den durch Herkommen 
geschaffenen Verhältnissen Rechnung zu tragen und die darauf 
beruhenden wohlerworbenen Rechte zu schonen. Daraus folgt je-
	        
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