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8 1 GO ist der Betrieb eines Gewerbes aber jedermann ge-
stattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Be-
schränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die voran-
gestellten Zweige des Baugewerbes gehören jedoch nicht zu den-
jenigen, welche eines vorgängigen Befähigungsnachweises oder
einer behördlichen Genehmigung benötigt sind. Mithin kann
einen derartigen Baubetrieb eröffnen, fortführen und leiten, wer
dazu Lust hat, unabhängig davon, ob er die dafür erforderlichen
technisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich an-
geeignet hat oder nicht. Sobald er ihn auf eigenen Namen bei
der Gewerbepolizei und bei dem Gewerbesteueramte angemeldet
hat und selbst leitet, übt er dies Bauhandwerk im Sinne der 88 14,
87 GO, 88 112, 1367, 1405 BGB persönlich und selbständig aus.
Die Befugnis zum Halten von Lehrlingen fehlt jemand ent-
weder gemäss & 126 kraft Gesetzes während des Nichtbesitzes der
bürgerlichen Ehrenrechte oder gemäss & 126a auf Grund rechts-
kräftiger Entziehungsverfügung der unteren Verwaltungsbehörde
oder gemäss & 129, weil er den für Handwerker vorgeschriebenen
Voraussetzungen nicht entspricht. Zufolge dieses 8 129 wird die
Vollendung des 24. Lebensjahres, ein ordnungsgemässer Lehr-
gang und die Ablegung der Gesellenprüfung zwar gefordert, doch
kann letztere auch durch eine in mindestens fünfjähriger Tätig-
keit, sei es als selbständiger Unternehmer, sei es als Werkmeister
oder Betriebsleiter erworbene praktische Uebung ersetzt werden.
Dies ist die Regel für die Zukunft, während für die Uebergangs-
zeit laut Art. 7 für Personen, welche beim Inkrafttreten dieser
Bestimmungen, also nach der kaiserlichen Verordnung vom
12. März 1900, am 1. April 1901 das 17. Lebensjahr vollendet
haben, $ 129 Abs. 1 mit der Massgabe Anwendung findet, dass
denselben die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen auch dann
zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt
haben. Sowohl die Begründung der Vorlage wie auch der Kom-
missionsbericht lassen keinen Zweifel darüber zu, dass der gesetz-
geberische Wille hierbei darauf gerichtet war, den durch Herkommen
geschaffenen Verhältnissen Rechnung zu tragen und die darauf
beruhenden wohlerworbenen Rechte zu schonen. Daraus folgt je-