— 121 —
aber von den Inhabern grösserer Baubetriebe rechtsvermutet,
indem diese anstandslos jedem ihrer Gesellen Lehrlinge an-
vertrauen. Schon aus diesem letzteren Umstande geht hervor,
dass die vorangestellte Unterscheidung zwischen mehr oder minder
befähigten Personen dem Gewerbegebrauche nicht entspricht, un-
praktisch, auch völlig haltlos ist, weil die einschlägigen Gesetzes-
stellen und deren Begründung mit keiner Silbe einen Anhalt
hierfür bieten, zumal der durch die Kommission eingefügte In-
nungsmitglieder bevorzugende Abs. 2 in Art. 7 in der zweiten
Lesung im Reichstage gestrichen ist.
Wie der selbständige Unternehmer eines gewerbsmässigen
Baubetriebes, gleichviel ob in allen oder nur einem Zweige des-
selben, berechtigt ist, darin Lehrlinge zu halten und anzuleiten,
insoweit ihm nicht die Hindernisse der 88 126, 126a, 128, 129
entgegenstehen, also der Verwaltungsbehörde die Befugnis fehlt,
auf Grund $ 144a ihm deren Entlassung bei Gefahr der zwangs-
weisen Abnahme anzubefehlen, sobald er am 1. April 1901 be-
reits dazu nach damaligem Rechte verstattet war, ebenso ist er
befugt, den bisher geführten Meistertitel fortzuführen, sobald er
am 1. Okt. 1901 persönlich und selbständig dies Baugeschäft
betrieb. Denn bei Erlass des Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli
1897 ging der gesetzgeberische Wille dahin, auch nach dieser
Richtung hin wohlerworbene Rechte zu schützen, also von Ab-
legung der in & 133 geregelten Meisterprüfung diejenigen zu be-
freien, welche bisher unter dem Schutze des alten Rechtes sich
ungestraft als Meister ihres Handwerks bezeichnen durften. Jeder
Zweifel hierüber schwindet bei Einsicht der Motive. Insonder-
heit tritt dies aus dem Umstande hervor, dass in der Reichstags-
kommission von einer Seite angeregt war, nur diejenigen hierzu
zu verstatten, welche durch Ablegung der Aufnahmeprüfung bei
einer Innung sich einen Anspruch auf den durch & 149 Ziff. 8
a. F. geschützten „Innungsmeister“ erworben hatten, diese be-
absichtigte Einschränkung aber fallen gelassen wurde, nachdem
ein Regierungskommissar darauf hingewiesen hatte, es würde dann
in Süddeutschland, wo die Innungsbildung wenig gebräuchlich sei,
Solche Befugnis fast sämtlichen Handwerkern fehlen, während