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auch dafür haltbare Gründe nicht sprächen, in Norddeutschland
denjenigen, welche aus irgend welchen Gründen der Innung sich
nicht anschliessen wollen, dies Recht zu versagen. Auch bei
der zweiten Lesung konnte die Einschränkung nicht durchgebracht
werden, wurde vielmehr der Art. 8 in der Fassung der Regie-
rungsvorlage zum (Gesetze erhoben. Gerade aus dieser Ent-
stehungsgeschichte muss aber in logischer Gedankenfolge der
Schluss gezogen werden, dass dem Gesetzgeber die Absicht ge-
fehlt habe, einen Unterschied zwischen besser oder minder be-
fähigten Bauhandwerkern hinsichtlich ihrer Befugnis zur Fort-
führung des Meistertitels gelten lassen zu wollen. Muss solches
aber anerkannt werden, dann wird die Berechtigung der seitens
des zweiten ostdeutschen Handwerkskammertages gewünschten,
auch von einzelnen höheren Verwaltungsstellen gebilligten Unter-
scheidung als gesetzwidrig festgestellt.
Die Entscheidung darüber, ob jemand befugt sei, Lehrlinge
zu halten, steht zwar in erster Linie der Aufsichtsbehörde und der
Handwerkskammer zu; allein deren Entscheidungen unterliegen
doch auf Grund $ 132 mit $ 128 LVG vom 30. Juli 1883 im
weiteren Rechtsmittelzuge der Prüfung der Verwaltungsgerichte, so
dass das Oberverwaltungsgericht, aber nicht der Regierungspräsi-
dent oder der Oberpräsident zuständig ist, endgültig diese Streit-
frage zu lösen. Ausserdem werden Zuwiderhandlungen hinsicht-
lich des Lehrlingswesens und der Führung des Meistertitels
durch $ 148 Ziff. 9a und b bzw. 9c strafbedroht, so dass die
ordentlichen Gerichte berufen sind, hierüber zu erkennen. Solche
sind keinesfalls an die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörden
gebunden, wie ein in dem Archive für das Deutsche Reich Bd. 3
S. 132 abgedrucktes Urteil des Oberlandesgerichts zu Rostock
bestätigt. Eine widersprechende Rechtsauffassung trübt die
Rechtssicherheit und kränkt das Rechtsbewusstsein der Betei-
ligten. Infolgedessen erscheint es geboten, in dieser Streitfrage
Rechtsklarheit zu schaffen, wozu die Rechtswissenschaft durch
Austausch der Meinungen das Ihrige beitragen wird, indem
dadurch Rechtsirrtümer am ehesten sich beseitigen lassen.