Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Literatur. 
F. Lusensky, Der zollfreie Veredelungsverkehr. Berlin, O. Haering, 
1903. 217 8. Preis M. 3.—. 
Der Verf. hat sich der verdienstlichen Aufgabe unterzogen, diesen 
schwierigen und praktisch bedeutungsvollen Gegenstand — der seither wohl 
am ausführlichsten von LEHR (im Handwörterbuch der Staatswissenschaften 
ad voc. „Veredelungsverkehr“) bearbeitet worden ist — aus finanzrechtlichen 
und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten mit gleicher Gründlichkeit und 
Wissenschaftlichkeit zu untersuchen, systematisch darzustellen und kritisch zu 
beleuchten. In der gleichmässigen Beherrschung des zweiseitigen Stoffes, 
der zollrechtlichen Formen des Veredelungsverkehrs und der dieser Einrich- 
tung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Fragen, darf diese Arbeit als durch- 
aus eigenartig und mustergültig bezeichnet werden. 
Scharfsinnig entwickelt der Verf. die Begriffe, indem er, vom $& 115 
Vereinszoll@ ausgehend, klarlegt, wie sich in der Form des aktiven, d. i. des 
im Inlande vor sich gehenden Veredelungsverkehrs, nicht nur die Ergänzung 
fremder Gütererzeugung durch einen inländischen Arbeitsvorgang, sondern 
daneben eine selbständige nationale Gütererzeugung — z. B. diejenige der 
Exportmühlenindustrie — vollzieht, wobei die Zollbegünstigung volkswirt- 
schaftlich den Zweck erfüllt, die verteuernde Wirkung der auf ausländischen 
Rohstoffen und Halbfabrikaten ruhenden Zölle für die daraus hergestellten 
Fabrikate im Interesse der heimischen Exportindustrie wieder auszugleichen. 
Der Veredelungsverkehr berührt sich in dieser Funktion in wirtschaftlicher 
Beziehung nahe mit der Zollrückvergütung, die besonders in Frankreich in 
der Einrichtung des remboursement & forfait und in den Vereinigten Staaten 
in der allowance of drawback ausgebildet ist. Der zollrechtliche Unterschied 
wird dahin gekennzeichnet, dass es sich beim Veredelungsverkehr um den 
Erlass der bei der Wareneinbrinpgung unter der auflösenden Bedingung der 
Wiederausfuhr entstandenen Zollschuld handelt, während beim Vergütungs- 
system der Zoll für die in den freien Verkehr tretende Ware tarifgemäss er- 
hoben, bei der Ausfuhr aber erstattet wird. (S. 39, 72, 127, 173 ff.) Diese
	        
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