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Literatur.
F. Lusensky, Der zollfreie Veredelungsverkehr. Berlin, O. Haering,
1903. 217 8. Preis M. 3.—.
Der Verf. hat sich der verdienstlichen Aufgabe unterzogen, diesen
schwierigen und praktisch bedeutungsvollen Gegenstand — der seither wohl
am ausführlichsten von LEHR (im Handwörterbuch der Staatswissenschaften
ad voc. „Veredelungsverkehr“) bearbeitet worden ist — aus finanzrechtlichen
und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten mit gleicher Gründlichkeit und
Wissenschaftlichkeit zu untersuchen, systematisch darzustellen und kritisch zu
beleuchten. In der gleichmässigen Beherrschung des zweiseitigen Stoffes,
der zollrechtlichen Formen des Veredelungsverkehrs und der dieser Einrich-
tung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Fragen, darf diese Arbeit als durch-
aus eigenartig und mustergültig bezeichnet werden.
Scharfsinnig entwickelt der Verf. die Begriffe, indem er, vom $& 115
Vereinszoll@ ausgehend, klarlegt, wie sich in der Form des aktiven, d. i. des
im Inlande vor sich gehenden Veredelungsverkehrs, nicht nur die Ergänzung
fremder Gütererzeugung durch einen inländischen Arbeitsvorgang, sondern
daneben eine selbständige nationale Gütererzeugung — z. B. diejenige der
Exportmühlenindustrie — vollzieht, wobei die Zollbegünstigung volkswirt-
schaftlich den Zweck erfüllt, die verteuernde Wirkung der auf ausländischen
Rohstoffen und Halbfabrikaten ruhenden Zölle für die daraus hergestellten
Fabrikate im Interesse der heimischen Exportindustrie wieder auszugleichen.
Der Veredelungsverkehr berührt sich in dieser Funktion in wirtschaftlicher
Beziehung nahe mit der Zollrückvergütung, die besonders in Frankreich in
der Einrichtung des remboursement & forfait und in den Vereinigten Staaten
in der allowance of drawback ausgebildet ist. Der zollrechtliche Unterschied
wird dahin gekennzeichnet, dass es sich beim Veredelungsverkehr um den
Erlass der bei der Wareneinbrinpgung unter der auflösenden Bedingung der
Wiederausfuhr entstandenen Zollschuld handelt, während beim Vergütungs-
system der Zoll für die in den freien Verkehr tretende Ware tarifgemäss er-
hoben, bei der Ausfuhr aber erstattet wird. (S. 39, 72, 127, 173 ff.) Diese