Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Wenn der Verf. in der Vorrede bemerkt, dass dieses Material in keiner 
Provinzialstadt, noch weniger auf dem Lande, zu beschaffen ist, so ist dies 
nur zu richtig. Der Verf. hat den Zweck seiner Aufgabe vollständig erreicht. 
Die sämtlichen Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches und der 
Einzelstaaten Preussen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, Gross- 
herzogtum Hessen, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg, sowie die 
Verkehrsbeschränkungen, betr. Ein- und Durchfuhr von Vieh- und tierischen 
Teilen aus dem Ausland, sind vollständig wiedergegeben und die Stellen bei- 
gefügt, wo dieselben in dem Verkündigungsblatt des einzelnen Staates zu 
finden sind. Zu einzelnen Bestimmungen sind Entscheidungen der Gerichte 
und Erlasse von Verwaltungsbehörden in Anmerkungen angegeben. Das 
Inhaltsverzeichnis und das reichhaltige alphabetische Sachregister erleichtern 
wesentlich die Auffindung jeder Frage und erhöhen auf diese Weise die 
Brauchbarkeit des Werkes. Ausser den Gesetzen enthält das Werk eine 
Entwicklung der Tierheilkunde, Erläuterungen über den Zweck der Vieh- 
seuchengesetze, den Inhalt der Schutzmassregeln und die Pflichten der 
Sanitätskommission, sowie der Besitzer von Tieren und der Tierärzte. Ferner 
im Anhang eine Belehrung über die wichtigsten Viehseuchen von FROEHNER. 
Diese Beigaben zu den Gesetzen sind sehr förderlich für Beamte und Laien, 
da hierdurch das Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen und namentlich 
deren Handhabung in der Praxis wesentlich erleichtert wird. 
Mainz. Dr. Scherer. 
Hermann Tafel, Die Geltung des Territorialitätsprinzips im deut- 
schen Reichsstrafrecht. Stuttgart, Druck und Verlag von W. 
Kohlhammer, 1902. 978. M. 2.—. 
In der vorliegenden kleinen Schrift liefert der Verf. einen Beitrag zu 
der Lösung der Streitfrage, ob und wie weit dem Reichsstrafgesetzbuch hin- 
sichtlich der räumlichen Ausdehnung seines Geltungsgebietes ein bestimmtes 
Prinzip zu Grunde liegt. Zu diesem Zwecke werden zunächst eine Reihe von 
Theorien einer kritischen Beleuchtung unterzogen, im Anschluss daran gibt 
der Verf. eine kurze Uebersicht über die Entwicklungsgeschichte der für diese 
Frage in Betracht kommenden 88 3ff. StGB und stellt sodann hiernach fest, 
dass als Grundsatz für die räumliche Geltung der Strafgesetze des Deutschen 
Reiches das Territorialprinzip — wenn auch nicht in absolut konse- 
quenter Durchführung — anzusehen sei. Weitere Ausführungen über den 
Ort der Tat und den Begriff Inland und Ausland, über den Geltungsbereich 
des Territorialprinzips und die Ausnahmen davon, sowie über die Konkur- 
renz von inländischem und ausländischem Strafanspruch reihen sich an 
diese Feststellung; den Schluss bildet eine Kritik der Strafgesetznovelle 
von 1876. 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 1. 9
	        
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