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Wenn der Verf. in der Vorrede bemerkt, dass dieses Material in keiner
Provinzialstadt, noch weniger auf dem Lande, zu beschaffen ist, so ist dies
nur zu richtig. Der Verf. hat den Zweck seiner Aufgabe vollständig erreicht.
Die sämtlichen Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches und der
Einzelstaaten Preussen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, Gross-
herzogtum Hessen, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg, sowie die
Verkehrsbeschränkungen, betr. Ein- und Durchfuhr von Vieh- und tierischen
Teilen aus dem Ausland, sind vollständig wiedergegeben und die Stellen bei-
gefügt, wo dieselben in dem Verkündigungsblatt des einzelnen Staates zu
finden sind. Zu einzelnen Bestimmungen sind Entscheidungen der Gerichte
und Erlasse von Verwaltungsbehörden in Anmerkungen angegeben. Das
Inhaltsverzeichnis und das reichhaltige alphabetische Sachregister erleichtern
wesentlich die Auffindung jeder Frage und erhöhen auf diese Weise die
Brauchbarkeit des Werkes. Ausser den Gesetzen enthält das Werk eine
Entwicklung der Tierheilkunde, Erläuterungen über den Zweck der Vieh-
seuchengesetze, den Inhalt der Schutzmassregeln und die Pflichten der
Sanitätskommission, sowie der Besitzer von Tieren und der Tierärzte. Ferner
im Anhang eine Belehrung über die wichtigsten Viehseuchen von FROEHNER.
Diese Beigaben zu den Gesetzen sind sehr förderlich für Beamte und Laien,
da hierdurch das Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen und namentlich
deren Handhabung in der Praxis wesentlich erleichtert wird.
Mainz. Dr. Scherer.
Hermann Tafel, Die Geltung des Territorialitätsprinzips im deut-
schen Reichsstrafrecht. Stuttgart, Druck und Verlag von W.
Kohlhammer, 1902. 978. M. 2.—.
In der vorliegenden kleinen Schrift liefert der Verf. einen Beitrag zu
der Lösung der Streitfrage, ob und wie weit dem Reichsstrafgesetzbuch hin-
sichtlich der räumlichen Ausdehnung seines Geltungsgebietes ein bestimmtes
Prinzip zu Grunde liegt. Zu diesem Zwecke werden zunächst eine Reihe von
Theorien einer kritischen Beleuchtung unterzogen, im Anschluss daran gibt
der Verf. eine kurze Uebersicht über die Entwicklungsgeschichte der für diese
Frage in Betracht kommenden 88 3ff. StGB und stellt sodann hiernach fest,
dass als Grundsatz für die räumliche Geltung der Strafgesetze des Deutschen
Reiches das Territorialprinzip — wenn auch nicht in absolut konse-
quenter Durchführung — anzusehen sei. Weitere Ausführungen über den
Ort der Tat und den Begriff Inland und Ausland, über den Geltungsbereich
des Territorialprinzips und die Ausnahmen davon, sowie über die Konkur-
renz von inländischem und ausländischem Strafanspruch reihen sich an
diese Feststellung; den Schluss bildet eine Kritik der Strafgesetznovelle
von 1876.
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 1. 9