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In dem Resultate, zu dem der Verf. gelangt, wird man ihm unbedingt
beistimmen müssen, wenn auch im einzelnen gegen seine Ausführungen einiger
Widerspruch zu erheben sein wird. Leider hat der Verf. seinen Unter-
suchungen nur die strafrechtlichen Vorschriften zu Grunde gelegt und die
zahlreichen hierbei sich ergebenden staats- und völkerrechtlichen Momente
gänzlich ausser acht gelassen; bei Berücksichtigung auch dieser Rechts-
gebiete wäre er zweifellos auf einem weniger mühsamen Wege zu dem von
ihm erstrebten Ziele gelangt, und es hätte sich ausserdem vielleicht noch der
Vorteil einer schärferen Fassung der gewonnenen Resultate an manchen
Stellen ergeben, an denen richtige Gedanken in nicht immer ganz richtigen
Formen zum Ausdrucke kommen. So können schon die ersten Sätze der
vorliegenden Untersuchung, dass der moderne Staat souverän die Herrschafts-
grenzen seiner Gesetze bestimme, und dass er ohne Beschränkung auf das
seiner Staatshoheit unterworfene Gebiet und ohne Rücksicht auf andere
Staatsgebilde den Umfang begrenze, in welchem seine Gesetze dem Auslande
gegenüber gelten sollen, in dieser Allgemeinheit unter keinen Umständen als
richtig zugegeben werden. Der Verf. schränkt seine Behauptungen zwar
dann im folgenden Paragraphen insoweit ein, als er ausführt, „die praktische
Durchführung“ des erwähnten Grundsatzes sei doch nur insoweit möglich, als
die Strafverfolgungsgewalt des Staates reicht. Das ist an sich wohl richtig,
aber man kommt damit nicht weiter, denn hieraus ergibt sich sofort die Frage,
wie weit die Strafverfolgungsgewalt denn eigentlich reicht. Schliesslich ruht
die Strafverfolgung doch auch auf dem Gesetz, und damit würde der Verf.
in einen ceirculus vitiosus geraten, denn gerade für die praktische Durch-
führung, auf die der Verf. hinweist, kann man es wohl in erster Linie als
ausgeschlossen betrachten, dass ein Staat Gesetze erlässt, deren Durchfüh-
rung er nicht erzwingen kann. So lässt sich mit dieser Formulierung nichts
gewinnen, und wenn der Verf. den nun folgenden Satz, dass die Strafverfol-
gungsgewalt „nach völkerrechtlichen Grundsätzen“ begrenzt werde durch die
Grenzen des Staatsgebietes, zur Grundlage seiner Untersuchung gemacht
hätte, so wäre es ihm gewiss gelungen, den richtigen Grundgedanken schärfer
herauszuarbeiten. Dass die Untersuchung der Frage, welches Prinzip einem
Gesetze zu Grunde liege, nicht nur theoretisch interessant ist, sondern auch
für den Praktiker, der in die Lage kommt, im Wege der Interpretation
Lücken des Gesetzes auszufüllen, von erheblicher Bedeutung sein kann, wird
von dem Verf. (S. 21) mit Recht noch besonders betont.
Den Ausgangspunkt aller juristischen Konstruktionen des Öffentlichen
Rechtes, und zwar des Staats- wie des Völkerrechtes, muss der bekannte
Satz bilden: „quid quid est in territorio, est etiam de territorio*; das ist
speziell für das Gebiet des Staatsrechtes in weitem Umfange anerkannt. Aus
diesem Grundsatze ergibt sich für das Territorialprinzip und seine Wirkung
ein doppeltes: einmal, dass die Staatsgewalt prinzipiell alles ergreift, was
innerhalb des Staatsgebietes vorgeht, sodann aber, dass die Staatsgewalt an