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Zolles in Deutschland vom Beginn des 11. und 12. Jahrhunderts ab syste-
matisch zusammenzustellen.
Und schon aus dem bis jetzt vorliegenden ersten Bande kann konsta-
tiert werden, dass die lobenswerte und schwierige Aufgabe, die sich Verf.
gestellt hat, im ganzen gelungen ist. Wenn er beabsichtigte, auf der
Grundlage des der Reichszoll- und Reichsfinanzverwaltung eigentümlichen
öffentlichen Rechts eine dem wissenschaftlichen und praktischen Bedürfnisse
gleichmässig gerecht werdende erschöpfende systematische Darstellung des
früheren und jetzt geltenden Zollrechts zu liefern und hierbei die verschie-
denen Aeusserungen der staatlichen Finanzgewalt in den Verwaltungsrechts-
instituten und in der Anwendung dieses Gewaltverhältnisses zwischen Staat
und Staatsangehörigen im mittelalterlichen Polizei- wie im modernen Rechts-
staat zu erfassen, so ist dies Unternehmen geglückt.
Es beginnt die erste Abteilung des ersten Bandes, darstellend die Ge-
schichte des deutschen Zollrechts, mit der Vorführung dieses Rechtes, wie
eg bestand im frühesten Mittelalter, um sodann die Entwicklung des deut-
schen Zollrechts bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts zu schildern.
Am Anfang des abgelaufenen 19. Jahrhunderts aber entstand sodann
in Deutschland bekanntlich die Durchführung des Grenzzollsystems im Gegen-
satz zu den bisherigen Binnenzöllen. Es wird daher in der zweiten Abteilung
des ersten Bandes, ausgehend von der grundlegenden preussischen Zollgesetz-
gebung des Jahres 1818, das Zollrecht des deutschen Zollvereins nach
Massgabe der Zollvereinsverträge und insbesondere des Normativzollvereini-
gungsvertrages vom 8. Juli 1867, dessen Bestimmungen zum Teil auch heute
noch neben der Reichsverfassung (Art. 40) in Geltung sind, eingehend be-
sprochen, um schliesslich das Zollrecht des Norddeutschen Bundes auf Grund
der Bundesverfassung zu erörtern.
Der zweite Band, der bisher noch nicht erschienen ist, wird sodann
die Darstellung des Reichszollrechtes nach der Reichsverfassung ent-
halten und der dritte Band soll die Lehre vom Zollverfahren und vom Zoll-
strafrechte zur Darstellung bringen.
Nicht bloss für den Berufszöllner dürfte es von Interesse sein, darüber
Aufklärung zu erhalten, dass der Zoll an sich ursprünglich soviel wie ein
Wegegeld oder ein Pflasterzoll war, somit eine Art Chausseegeld und Brücken-
zoll. Hieraus entwickelte sich der Passierzoll (Geleitszoll) für die transi-
tierenden Waren mit dem Wehrzoll, d. h. der auf der Hauptstrasse be-
stehende Zoll wurde auch dann zur Erhebung gebracht, wenn eine Neben-
strasse benutzt ward. So erwuchs allmählich der Begriff des Zollgebiets.
Neben dem Passierzoll bestand als eine Art Konsumabgabe der Markt-
zoll mit dem Ungeld, d. h. eine Gebühr für die Benützung der in Märkten
und Städten gebotenen Gelegenheit zum Warenverkauf.
Das Ungeld (Umgeld) war eine Abgabe vom Kleinverkauf gewisser
Konsumartikel, z. B. Wein, Bier.