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Zolltarif und die Erneuerung der Handelsverträge höchst aktuellen und hoch-
interessanten Werkes mit grosser Erwartung und Spannung entgegen.
Altona.
C. Wiesinger,
Oberregierungsrat, Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern.
Hans Schneickert, Rechtspraktikant in München, Der Schutz der Photo-
graphien und das Recht am eigenen Bilde. Systematisierte
Beiträge zur Revision des deutschen Photographieschutzgesetzes vom
10. Januar 1876. Enzyklopädie der Photographie. Heft 45. Halle a.S,.,
Wilhelm Knapp, 1903. XI u. 1818. M.5.—.
Verf. untersucht an erster Stelle die „noch scheinbar unerledigte Streit-
frage“ nach dem rechtlichen Charakter des Urheberrechts. Da er dieser
Frage für die Praxis nicht mit Unrecht Bedeutung abspricht und aus
seiner eigenen Auffassung — das Urheberrecht sei „ein reines Vermögens-
reclit mit einigen Beschränkungen zu Gunsten der Person des Urhebers“
(5. 4) — im weiteren Verlaufe seines Buches keinerlei Folgerung zieht, so
bleibt es unerfindlich, aus welchem Grunde er sich auf diese Untersuchung
einlässt, zumal er diese Streitfrage in keiner Richtung fördert. Das gilt
auch von seinen Ausführungen über das Wesen der Persönlichkeitsrechte.
Wie wenig dieses dem Verf. klar geworden ist, illustriert am besten der
Satz (8. 12f.): „Gleichwertig mit den Rechten der Persönlichkeit sind die
idealen Rechtsgüter einer Nation, wie Landfriede, Sicherheit, Freizügigkeit (!),
Koalitionsfreiheit (!), Bildung (!!), Gewissensfreiheit, öffentliche Moral (!) u.a.
Jedes einzelne Mitglied einer Nation hat Anspruch auf den Schutz solcher
Rechtsgüter, die aber nicht in der einzelnen Person aufgehen wie die Per-
sönlichkeitsrechte.“ Verf. definiert die Persönlichkeitsrechte als jene Rechte,
welche „ausser dem Bereich der Vermögensrechte liegend, der ausschliess-
lichen Herrschaft eines Menschen unbeschränkbar unterliegen, mit ihm ent-
stchen, wachsen und fallen.“ Als ein wesentliches Kennzeichen der Persön-
lichkeitsrechte erscheint ihm demnach, dass sie ausser dem Bereich der Ver-
mögensrechte liegen. Aber ist die Bedeutung einzelner Persönlichkeitsrechte
(darunter auch solcher, welche Verf. als Persönlichkeitsrechte anführt, wie
das Recht an Klang und Geste zum Schutz vortragender Künstler und gar
das Recht auf Kredit und das auf die Kundschaft) nicht gerade auf ver-
mögensrechtlichem Gebiete zu suchen? An anderer Stelle (S. 10) scheint
Verf. als wesentliches Kennzeichen der Persönlichkeitsrechte ihre Unüber-
tragbarkeit anzusehen. Allein es gibt höchstpersönliche Rechte, welche
nicht Persönlichkeitsrechte sind, und anderseits kann an Namen und Firma
dritten Personen ein Recht eingeräumt werden, obzwar das Recht am Namen
ebenso wie das an der Firma zweifellos zu den Persönlichkeitsrechten ge-